Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

9. Verordnung, 
das Verbot des Verkaufs von Schnupftabak, welcher in blekhal- 
tigen Folien verpackt ist, 
betreffend. 
  
Da Erfahrungsgemäß der der Gesundheit höchst nachtheilige Bleigehalt 
mehrerer Schnupstabakssorten nicht blos durch absichtliches Beimengen von Blei 
in manchen Babriken, sondern auch durch Verpackung und Aufbewahrung des 
Schupftabaks in bleihaltigen Hüllen erzeugt wird, so wird nach dem Vorgange 
mehrerer anderer Zollvereinsregierungen, mit Häöchster Genehmigung verorduct: 
Wer Schnupftabak, welcher in bleihaltigen Hüllen verpackt oder 
verwahrt ist, verkauft oder zum Verkaufe feil hält, wird mit einer bis 
zu 10 Thaler ansteigenden Geldbuße oder im Falle des Unvermögens, 
Lah vechiliihmäßigen Gefängniß für jeden Zuwiderhandlungsfall, be- 
traft. 
Die Polizeibehörden werden angewiesen, die Ausführung dieses Verbots 
in gehöriger Weise zu überwachen. 
Greiz, am 3. März 1865. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Delim. Kun.
	        
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