Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
M. 5.
(Ausgegeben den 11. April 1865.)
bestim
10. Verordnung,
die Gebühren der Hebammen in deren Privatpraxis
belreffend.
Nachdem durch die Gebãbrentane vom 10. Juni 1859 (Ges.-Samml.
S. 149 f.) unter Nr. 2. 4. 101— 101 die Grbühren der Hebammen bei
gerichtlich medicinischen Verrichtungen festgestelli worden sind und sich das Be-
dürfnis einer ebenmaßigen gesetzlichen Normirung der Gebühren für die Privat-
Praxis derselben, bczirhentlich ciner Revision der bestehenden Taxbestimmungen,
beltend demacht hat, so wird mit Höchster Genehmigung hiermit Folgendes
9 Für Wege innerhalb des Wohnorts ist keine Gebühr, bei einviertel-
bis halbstündiger Entfernung für jeden Weg eine Gebühr von 2—4
Sgr. zu berechnen.
Außerdem sind, bei Entfernungen von mehr als einer halben
Stunde, für Versäumniß und Diäten für jede halbe Stunde der
Entfernung (alse bles der. Hinreise) 5—6 Sgr. anzusetzen.
Beie Gntfernungen von mebr als Einer Stunde kann die Ver-
Hütung für eine einspännige Zuhre für den Hin, und Rückweg be-
rechnet werden, insofern nicht von dem Hülfesuchenden ein Geschirr
estellt oder angeboten worden ist.
Ueberschüssige Entfernungen von weniger als einer Viertelstunde
werden gar nicht, darübergehende aber für eine halbe Stunde gerechnet.
Finden Verrichtungen bei mehreren Personen außerhalb des
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