Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Wohnorts der Gin, 12 so sind jeder Person obige Gebühren 
nux antheilig zu berecht 
2) Wenn eine Hebamme eine Geburt wegen uberkommenen Unwohlseins 
oder aus andern Ursachen nicht vollig abwarten konnte und eine 
andere zugerufen werden mußte, so haben sich beide in die Gebühren 
zu theilen; nöthigenfalls hal darüber der Physikus zu entscheiden. 
3) Für die Abwartung einer natürlichen (reifen oder unreisen, oder 
Molengeburt) am Tage 20 Sgr. bis 1 Thlr., während der Nacht (nach 
Somnenuntergang bis vor Sennenaufgang) 1 Thlr. bis 1 Thlr. 15 Sgr. 
Ist die Frucht bei Ankunft der Hebamme bereits geboren, so 
isl für die Abwartung der Nachgeburt blos die Hälfte anzusetzen. 
Wird in stwierigen Fiien n#ch eine zweite Hebamme zugezo- 
gen, so hat dieselbe am Tage 1 Tolr. bis 1 Thlr. 15 Sgr., wäh- 
rend der Nacht 1 Thlr. 15 Sgr. bie 2 Thlr. zu erhalten. 
4) Für die Hülfeleistung bei einer wun hen. 7 einen Geburts- 
belfer (mittelst der Wendung oder Zange, leichen durch den 
Kaiser= oder Scheoingenschnitt, durch eten oder Hersttcen 
vollendeten Geburt am Tage 1 Thlr. bis 1 Thlr. 15 Sgr., während 
der Nacht 1 Thlr. 15 Sgr. bis 2 Thlr. 
5) gür das Baden und Wickeln des Kindes, bis die Nabelschnur abge- 
fallen ist, nebst Reinigung der Wöchnerin 20 Sgr. bio 1 Thlr. 
Für letztere allein die Hälfte des Sape. 
6) Für die auf Verlangen weiter fortgesehte derartige Behandlung 
(Nr. 5) des Kindes oder der Wöchnerin, auch beider zusammen, 
rn Tag 2—4 Sgr. 
7) Bei Jwillingen, Drillingen rc. darf für daß zweite und dritte rc. 
Kind in den unter 3—6 aufgeführten Fällen nur je die Hälfte an. 
besett werden. 
8) Für die Viekerbnetung. eines ohne Lobenszeichen gebornen Kindes 
10—20 Sgr.; für erfolglose Wiederbelebungeversuche 5 Sgr. 
9 Für Beibringung einco Klystiers, deogleichen für eine Einsprihung 
a) bei einer Wochnerin — 2 Sgr. 6 r! 
b) bei einem Saugling — 1 
) bei andern Frauenopersonen 
oder größern Kindern — 3 bis 5 Sgr. 
Menn das Klnstier ohne Erfolg bleibt und binnen zwolf Stunden 
wiederholt werden muß, so ist dlos die Hälfte anzurechnen.
	        
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