Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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8. 2. 
In Bezug auf den Uebergangsverkehr mit Branntwein und Bier werden 
Preußen, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, Sachsen, die zum! Thüringischen 
Vereine gehörigen Staatsgebiete, Braunschweig und Ouremburg, und in Bezug 
auf den lUebergangsverkehr mit Tabak die vorgenannten Staaten, ferner Han- 
nover, Kurhessen und Oldenburg als ein Ganzes betrachtet. 
S. 3. 
Vom l. Januar 1866 an werden die Uebergangsabgaben von Bier, in 
gleichen von Tabalsblättern, Tabakostengeln und Tabakefabrikaten nach Bollge- 
wicht mit den Sätzen erhoben, welche durch den Anhang zum Vereins-Zolltarif 
bekannt gemacht werden. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag eigenhändig vollzogen und 
Unser größeres Regierungssiegel beidrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 25. April 1865. 
(L. 8.) Caroline. 
Dr. Herrmann.
	        
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