Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

12. Gesetzliche Verordnung, 
den Vereins-Zolltarif 
belreffend. 
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß 
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu 
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder- 
jährigen Sohnes, Heinrichs des Zwei und Zwanzigsten älterer 
Linie souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c. 
und Landesregentin, 
Nachdem zwischen den Regicrungen der zum deutschen Zell- und Handels 
vereine Hehörigen Staaten über den in der Anlage enthaltenen, vom 1. Juli 
1865 an in den sämmtlichen Staaten des Zollvereins in Wirksamkeit zu seben. 
den Zoll-Tarif eine Vereinigung erfelgt ist, so wird hiermit verordnet, daß die- 
ser Tarif, wie derselbe mit dem dazu gebörigen Anhange, die Uebergangsab= 
gaben von vereinsländischen Erzeugnissen belreffend, nachslehend bekannt gemacht 
wird, vom 1. Juli dieses Jahres an im hiesigen Fürstenthume gesetzliche Gül- 
ligkeit haben soll. 
Vom Eintritte seiner Wirksamkeit an, ist unter dem in Gesetzen und 
Verordnungen erwähnten allgemeinen Eingangszoll oder der allgemeinen Cin- 
gangsabgabe ein Zollsatz von 15 Groschen oder 52½ Kr. zu verstehen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
Krößeres Regierungssiegel beidrucken lassen. 
So geschehen zu Greiz, den 26. April 1865. 
(L. S.) Caroline. 
Dr. Herrmann. 
9.
	        
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