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Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der Ver-
zollung.
Abgabe
ense ätz
nach dem
30-Thaler=
Fuß
Thlr.] Sgr.
nach dem
52½-Gulden=
Fu
Fl.Ir.
ür Tar#
ird vert *7
bo- Zentner
Brutto-
Pfund.
) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder
gebleichtes Halbzeng aus Lumpen
oder anderen Materialien, für die
Papierfabrikation; Papierspäne; Ma-
kulatur, beschriebene und bedruckte;
alte Fischernetze, altes Tauwerk und
alte Stricke; gezupfte Charpie
Anmerk. Wösälle. welche nicht besonders genannt
werden wie die Rohstoffe, von wel-
chen sie herstammen, behandelt.
Baumwolle und Baumwollenwaaren:
a) 1) Baumwolle, rohe, kardätschte, ge-
kämmte, gefärbt ..
2) Senall Wan
b) Baumwollengarn, ungemischt oder
gemischt mit Leinen, Seide, Wolle
oder anderen Thierhaaren:
1) ein= und zweidräthiges,
##) rohss . ..
6) gebleichte oder gefärbtes
2) drei= und mehdräthige, roh, ge-
bleicht odet gefürbtt ..
)Waaren aus Baumwolle, allein oder
in Verbindung mit Leinen oder Me-
tallfäden, ohne Beimischung von
Seide, Wo e oder anderen unter
Nr. 41 genannten Thierhaaren:
1) rohe (aus rohem Garn verfer-
tigte) und gebleichte dichte Gewebe,
auch appretirt, mit Ausschluß der
sammetartiger Gewebe
1 Ztr.
1 Ztr.
1 Ztr.
1 Ztr.
1 Ztr.
frei
frei
frei
frei
2 37½
—
–
30
(1
und Kisten.
18 in Körbe.
7 in Ballen.
18 in 3
in Fässern
un Küie en