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Erstere sind ohne Ausnahme, letztere dagegen nur, wenn sie
eine eigene Parzelle bilden, oder mehr als 20 Quadrakruthen be-
tragen, als unnutzbares Land einzutragen.
1) Die Gesetzgebung ist bei der Bestimmung über Einschätzung der
Privatwege (bis zu 20 Quadratruthen Fläche) davon ausgegangen,
daß Faige nicht der Beschränkung:
"„für den allgemeinen Gebrauch liegen beiben zumüssen,
vil#een sondern in Beziehung auf Breite, Unterhaltung u. s. w.
von der Benntzungsart der auliegenden Grundstücke abhängig sind,
und nach Befinden verändert oder eingezogen werden
können.
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e) Da die unter h) angegebene Voraussehzung rücksichtlich solcher Pii-
vatwege nicht besteht, deren Einziehung oder Verlegung nicht mög-
lich ist, weil deren ungeschmälcrte und dauernde Erhaltung für V.
Bewirthschaftung der auliegenden oder der dahinter lizgenten Grund-
stücke unumgänglich nothwendig ist, so sind Wege dieser Gattung,
auch wenn sie 20 und weniger Onadratwuthen enthalten, von der
Einschätzung auszunehmen und als unnuhbares Land in die dazu
bestiumte Spalte einzutragen. Es hat jedoch der Commissar, falls
er einen Privatweg in dise #Mategorie stellen zu müssen glaubt, die
Gründe dafür unter henauer Angabe der in Erwägung kommenden
örtlichen Verhältnisse in dem betreffenden Protokolle aufzunehmen.
Von dem Rlassisikationskommissar sind die von dem Einschäungs-
kommissar angegebenen Gründe zu prüfen; der Befund ist von ihm
Behufs der Entscheidung Fürstlicher Landesregierung im Revisions-
protokoll niederzulegen.
2.
Gärten in der Ortschaft.
5 9 suh 2) und § 15 zuh 2) des Nachtragögesetzed.
5s 33, 34 sub 1) und 54 nub 1) und 2) der Ausführungs-Verordnung.
5 9 sub 1) der Instruktion.