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Alle innerhalb der Ortschaft liegenden oder überhaupt mit Wohn-
häufern zusammenhängende Gärten sind nach 5 9 sub 2) des Nach-
tragsgesehes und § 34 sub 1) der Ausführungsverordnung wie das
beste Ackerland der Ortsflur einzuschätzen, erhalten auch
nach § 15 gul, 2) des Nachtragsgesetzes und § 54 SuD 1) und
2 der Ausführungsverordnung 20 Prozent Zuschlag.
Eine Abweichung von diesen allgemeinen Bestimmungen enthält
0 sub 1) wonach Gärten auch innerhalb der Ortschaft,
wenn der Ertragswerth derselben mit der besten Ackerklasse in offen-
barem Mißverhältnisse steht, mit außerordentlichen Abzügen belegt
werden können. Hierdurch wird jedoch
der Fall nicht getroffen, wo, wie die Erfahrung gelehrt hat, Gär-
ten der oben unter a gedachten Klasse auch den angeordneten Zu-
schlag von 20 Prozent nicht verdienen.
Es wird daher:
den Kommissären anheimgegeben, zur Erlangung des möhlichst
richtigen Werthes derartiger Gartengrundstücke entweder:
1) die Bestimmung in §5 34 sub 2) der Aueführungsverordnung
au e Gärten innerhalb der Ortschaft und auf die zwar
h Lorselten gelegenen jedoch mit Gebänden verbun-
denen Gärten anzuwenden, oder
2) die Bestimmung in §. 5n zul 1) in solcher Ausdehnung in
Anwendung zu bringen, daß die angeordneten Zuschlagspro-
cente durch Annahme von Abzugsprocenten wieder ausgiheben
werden.
Jedenfalls aber müssen
alle derartige Fälle in Uebereinstimmung mit § 16 des Nachtrags-
gesetzes als Ausnahme betrachtet und in den betreffenden Proto-
kollen ausdrücklich motivirt werden.
Uebrigens tritt auch hier das oben unter 1) lit. e) angeordnete
Verfahren ein