Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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Alle innerhalb der Ortschaft liegenden oder überhaupt mit Wohn- 
häufern zusammenhängende Gärten sind nach 5 9 sub 2) des Nach- 
tragsgesehes und § 34 sub 1) der Ausführungsverordnung wie das 
beste Ackerland der Ortsflur einzuschätzen, erhalten auch 
nach § 15 gul, 2) des Nachtragsgesetzes und § 54 SuD 1) und 
2 der Ausführungsverordnung 20 Prozent Zuschlag. 
Eine Abweichung von diesen allgemeinen Bestimmungen enthält 
0 sub 1) wonach Gärten auch innerhalb der Ortschaft, 
wenn der Ertragswerth derselben mit der besten Ackerklasse in offen- 
barem Mißverhältnisse steht, mit außerordentlichen Abzügen belegt 
werden können. Hierdurch wird jedoch 
der Fall nicht getroffen, wo, wie die Erfahrung gelehrt hat, Gär- 
ten der oben unter a gedachten Klasse auch den angeordneten Zu- 
schlag von 20 Prozent nicht verdienen. 
Es wird daher: 
den Kommissären anheimgegeben, zur Erlangung des möhlichst 
richtigen Werthes derartiger Gartengrundstücke entweder: 
1) die Bestimmung in §5 34 sub 2) der Aueführungsverordnung 
au e Gärten innerhalb der Ortschaft und auf die zwar 
h Lorselten gelegenen jedoch mit Gebänden verbun- 
denen Gärten anzuwenden, oder 
2) die Bestimmung in §. 5n zul 1) in solcher Ausdehnung in 
Anwendung zu bringen, daß die angeordneten Zuschlagspro- 
cente durch Annahme von Abzugsprocenten wieder ausgiheben 
werden. 
Jedenfalls aber müssen 
alle derartige Fälle in Uebereinstimmung mit § 16 des Nachtrags- 
gesetzes als Ausnahme betrachtet und in den betreffenden Proto- 
kollen ausdrücklich motivirt werden. 
Uebrigens tritt auch hier das oben unter 1) lit. e) angeordnete 
Verfahren ein
	        
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