— 99 —
3.
Lage in der Ortschaft.
§5 15 des Nachtragsgesetzes.
5W 39, 52, 53 und 54 der Ausführungsverordnung.
Da bei der Landesvermessung brantere s nicht Hofchehanen, viel-
mehr auf die 1. Sektion jeder Flur neben der Ortschaft, dafern es der Raum ge-
stattete, auch angrenzende Grunusuce mit aulgenomnen vorten sind, so, muß
es zwar den Kommissaren überlassen bleiben, den Begriff der Ortschaft
je nach der Lage der Grundstücke zu den Gehssten oder Häusern festzustellen,
es werden dieselben jedoch angewiesen, alle auf der ersten Sektion verzeichneten,
diesem Begriffe nicht unterfallenden Grundstücke mit den Uebersichtskartennum-
mern in den Einschätzungsprotokollen aufzuführen, damit der Revisionskom=
missar die ausgeschiedenen Parzellen nach Maßgabe der Lage nochmals prüfen
kann und der Kanzleirevident keine unnSthigen Erinnerungen gegen die Ein-
schätzung zu ziehen veranlaßt wird.
4.
Außerordentliche Abzüge für steile Abdachung.
5 16 des Nachtragsgesetzes.
* 50 sub 3) und § 51 sub 1) der Ausführungsverordnung.
Au erordeni de Abzüge für stelle Abdachung der ai sind
10 Grad Abdachung mit 10% Abzuf
15
"⅛ 1 nLhGn "y 20 R% 4
zu belegen.
5.
Minimalsatz für den Raum der Stuben.
5 61, 64 und 65 der Ausführungs-Verordnung.