Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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7. 
Berücksichtigung der Qualität der Holzgrundstücke Betreffs der 
Frage über Zulässsigkeit der Culturveränderung. 
Da es zum Verfolge anderer Zwecke wünschenewerth erscheint, diejenigen 
Holzgrundstücke kennen zu lernen, welche ihrer Lage und Vodenbeschaffenbeit 
wegen mehr zur Feld= und Wiesen-Cultur geeignet sind, und die ohne Beein- 
trächtigung des allgemeinen forstwirthschaftlichen Intereises der Forsteultur ent- 
zogen werden können, so haben die Komissare bei Gelegenheit der Einschätzung 
solche nach ihrem sachverständigen Ermessen zu ermitteln und in den Manualen, 
im Falle nur theilweisen Betroffenwerdens von Parzellen, unter Beifügung der 
erforderlichen Notizen rücksichtlich ihrer Lage und ihres Umfangs, vorzumerken. 
Der Klassifikationscommissar hat die auf solche Weise ermittelten Wald- 
parzellen und Parzellentheile in ein hierzu anzulegendes Register einzutragen. 
Greiz, den 4. Mai 1866. 
Fürstl. Neuß--Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Deum. Kun.
	        
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