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25. Landesregentschaftliche Verordnung,
die Beibehaltung von Grundbesitz beim Ausscheiden aus dem Ge-
meinde= oder Staatsverband
betreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittwete Fürstin Neuß
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder-
jährigen Sohnes, Heinrichs des Zwei und Iwanzigsten ülterer
Linie sonveränen Fürsten Neuß, Grafen und Herrn von Plauen rc.
und Landeoregentin,
haben, nachdem durch die Verordnungen vom 9. Oktober 1856 und 5. Februar
1859 die Bedingungen festgestellt worden, unter welchen Aueländern, resp.
Inländern außerhalb ihres Heimathsorts gestattet ist, bewohnbaren Grundbesih
zu erwerben, für nöthig erachtet, analoge Bestimmungen für den Fall der Bei-
behaltung von dergleichen Eigenthum Seiten der aus dem Gemeinde= oder
Staatsverband aucgcheitenden Inländer zu treffen und verordnen daher Folgendes:
1.
Bleibt ein Jnländer, welcher in den Verband eines anderen Staats oder
einer anderen inländischen Gemeinde treten will, in dem Bezirke seines bis-
herigen Heimathoorts mit bewohnbarem Grundeigenthum angesessen, so ist er
verbunden, einen ansässigen Einwohner des betreffenden Orts zu seiner Vertre-
tung rücksichklich aller aus seinem Besihverhältniß, entspringenden Obliegenhriten
gegen Staat und Gemeinde zu bevellmächtigen und denselben der betreffenden
Behörde (Justizstelle, Stadtrath) anzuzeigen. Diese bat den Bevollmächtigten
auf Uebernahme der Vertretung ungeloben zu lassen und darüber zu dem Con.
cept der Verschreibungsurkunde das Nöthige vorzumerken.
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