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26. Nachtrag zur Zeulenrodaer Stadtordnung,
die Ersetzung der Mitglieder der Stadtverordneten und des Bür-
gerausschusses, welche vor Ablauf ihrer Dienstzeit ausscheiden,
behreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder-
jährigen Sohnes, Heinrichs des Zwei und Iwanzigsten älterer
Linie sonveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
sügen hiermit zu wiisen:
Zur Grläuterung und Grgänzung der Bestimmungen der § 83. 106. 107
und 108 der Stadtordnung für Zeulenroda wird auf Antrag des dortigen
Stadtraths und mit bierzu erklärter Einwilligung des Bürgerausschusses Kraft
statutarischer Bestimmung verorduct:
Wenn ein Mitglicd der Stadtverordneten oder des Bůrgerausschusses mit
Tode abgeht oder wegen eines der in den §§ 40 und 64 der Stadtordnung
angegebenen Gründe vor Ablauf seiner dreijährigen Dienstzeit ausscheidet, so ist
seine Stelle durch sofertige Reuwahl wieder zu besetzen und der Gewählte tritt
für den noch übrigen Theil der D ienstzeit des Anegeschiedenen mit allen Rech-
ten zurr „lichte desselben an dessen Stelle.
Beseldung, welche die Stadtverordneten nach § 83 der Stadtordnung
im eiim Jahre ihrer T Dienstzeit — aleo Amtsälteste — zu erhalten haben, ist
zwischen dem Ersahmanne und dem Auygeschiedenen, bezüglich dessen Erben,
nach Verhältniß der Dienstzeit jedes Theils so zu repartiren, daß auf jedes der
beiden ersten Jahre vier Funfzehntheile, auf das letzte sieben Funfzehntheile der
ganzen Besoldung. gerechnet werden.
Urkundlich haben Wir diesen Nachlrag eigenhändig vollzogen und Unser
größeres i hen Jusiegel beidrucken lassen.
Greiz, den 25. Mai 1866.
(L. S.) Caroline.
Dr. Herrmann.
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