Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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A. 
CLocalstatut, 
die Aenderung der im 8 61 der Stadtordnung bestimmten Abgabe- 
sätze und die Umlegung einiger geistlicher Abgaben 
betreffend. 
§5 1. 
Eigenthümer von Wohngebäuden innerhalb des Stadtcomplexes haben, 
wenn der Schätzungswerih des Wohngebäudes und der etwa mit demselben zu 
einem Steunerobjecte verbundenen Nebengebäude weniger als 700 Thlr. — — 
beträgt, 
zwanzig Silbergroschen, 
im entgegengesetzten Falle 
drei Silbergroschen von jedem Hundert dieses Werths 
jährlich zur Kämmereikasse zu entrichten. 
Der Mindestbetrag von 20 Sgr. — ist auch von jedem zu entrichten, 
der nur Miteigenthümer eines solchen Wohnhauses ist, falls nicht von der nach 
dem Schätungswerthe berechneten Abgabe ein höherer Betrag auf seinen An- 
theil entfällt. 
§ 2. 
Als Schätzungswerth im Sinne des § 1 gilt diejeuige Summe, mit 
welcher das Gebände auf dem Grunde vorgängiger vorschriftsmäßiger Würde. 
rung bei einer im Fürstenthume zugelassenen Versicherungsanstalt gegen Feuers- 
gefahr asserurirt ist. 
17“
	        
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