Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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In Ermangelung einer solchen Würderungssumme hat der Stadtrath die 
Abschätung der fraglichen Gebäude bewirken zu lassen. 
83. 
Selbstständige Gemeindeangehörige, welche innerhalb des Stadtcomplexes 
wohnen, ohne daselbst ein eigenes Wohnhaus zu besitzen, haben — sie seien 
Bürger oder Heimathsgenossen (§ 44 litt. o. der Stadtordnung) oder Schutz- 
genossen (§ 44 litt. b. das.) — jährlich 
zwanzig Silbergroschen bis fünf Thaler 
zur Kämmereikasse abzugeben. 
Die Feststellung der Abgabe innerhalb der angegebenen Grenzen erfolgt 
mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen durch den Fiorntah 
84. 
Diejenigen selbsiständigen Gemeindeangehörigen, welche eigene, im Stadt- 
bezirke, jedoch außerhalb des Stadtcomplexes gelegene Wohnhäuser besitzen, oder 
in solchen zur Mietze wohnen, haben zurn“ bir Hälfte der Abgabe zu entrichten, 
die nach den 5§ 1 und 3 in Ansatz zu bringen wäre, wenn das fragliche 
Haus oder die fragliche Miethwohnung im Siahkanptt sich befände. 
* 5. 
Die seither angeordnete sog. Feuerwache der Gemeindeangehörigen hört auf, 
wogegen ein entsprechend organisirtes und besoldetes Nachtwachtpersonal, dessen 
ahl man den derzeitigen 8 Gedarfrigen genügend, für jetzt auf festgesetzt, 
danm wird. 
Die Verpflichtung männlicher Gemeindeangehörigen, in Fällen außeror- 
deutlichen Bedarfs sich zu persönlicher Wacht= und Sicherheitsdienstleistung her- 
anziehen zu lassen, wird hierdurch nicht aufgehoben. 
Ebenso wird die zeither von den einzelnen Bürgern gethane Marktwache 
in Wegfall gebracht, und wird künftig das erforderliche Wachtpersonal auf Ge- 
meindekosten angestellt werden. 
8. 6. 
Das seither von den Hausbesitern zur Kirchkasse zu zahlen gwesene sog. 
Kaplangeld übernimmt das Communärar in passiver Vertretung der Ersteren,
	        
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