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mit der Verpflichtung, diese Abgabe in einer abzurundenden Summe an die
Kirchkafsse abzugewähren.
5 7.
Die zeither für Mitglieder der Kirchengemeinde bestandene Verpflichtung
ur Entrichtung des sog. Opfergeldes an das Stadtpfarramt übernimmt eben-
falls da Communärar in passiver Vertretung der bisherigen Debenten mit der
Verbindlichkeit, dasselbe in runder Summe an den jemaligen Bezugsberech-
tigten zu bezahlen.
§ 8.
Die für das Rektoral bestehenden Gefälle
der Wettergarbe,
des alten Pfennigs,
des heiligen Abends,
der Oblateneier,
werden ebenfalls in passiver Vertretung der zeitherigen verpflichteten Gemeinde.
angehörigen auf das Communärar mit der Verbindlichkeit übernommen, an den
derzeitigen Inhaber der Rektoratsstelle ein mit ihm vereinbarkes Aversionale zu
zahlen, und für die Ansprüche künftiger Stellinhaber an die nach zeitheriger
Verfassung Pflichtigen einzustehen.
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Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Localstatuts wird besonders be-
stimmt und bekannt gemacht.
Zeulenroda, den 24. Juli 1866.
Der Stadtrath das.
C. Schmidt, Stadtschr.
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