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8. 4.
Das Fürstenthum wird in die in der Beilage C aufgeführten Wahlbe-
zirke eingetheilt. Die Bezirköwahlen finden in den eben daselbst angegebenen
Wahlorten Statt.
F. 5.
In den Städten haben die Bürgermeister, auf dem platten Lande die
Richter des Wahlortes, — in Wahlorten gemischter Jurisdiktion die Richter
des Amtsantheils — das Amt eines Wahldirektors (G. 17 des Weschwahl.
gesebes) zu übernehmen; die Fürstliche Justizbehörde des Wahlbezirks ist jedoch
ermächtigt, an Stelle des hiernach berufenen Ortsrichters nach Fefinen einen
andern wahlberechtigten Einwohner des Bezirks zum Wahldirektor zu ernennen.
5. 6.
In den ländlichen Ortschaften haben die Ortrichter die von ihnen ver-
wahrten Wählerlisten unverzüglich nach Anberaumung des Wahltages an den
Wahldirektor ihres Bezirks abzugeben.
F. 7.
Der Wahldirektor hat das Lokal für die Wahlhandlung zu bestimmen.
Am Wahltage haben er und die von ihm zuzuziehenden Mitglieder des Wahl-
bezirk (§. 13 des Reichswahlgesetzes) sich von 8 Uhr des Morgens an im
Wahllokale zur Leitung der Wahlhandlung bereit zu halten und daselbst,
nöthigenfalls mit einer Unterbrechung in der Mittagsstunde, so lange zu blei-
ben, als Wahlberechtigte, die stimmen wollen, anwesend sind.
F. 8.
Fürstliche Landesregierung wird dafür Sorge tragen, daß den Wahl-
direktoren eine entsprechende Anzahl gestempelter Stimmzettel zugeslellt werden.
Jeder in die Wählerliste eingetragene Wahlberechtigte, der seine Stimme
abgeben will, hat einen solchen Zettel persönlich in Empfang zu nehmen, auf
demselben den Namen, Stand und Wohnort dessen, den er zum Abgeordneten
wählt, zu schreiben oder schreiben zu lassen und den Zeitel sodann in das zur
Aufnahme bestimmte Gefäß zu legen.
In der Wählerliste ist bei un Namen jedes Wahlbercchtigten, der seine
Stimme abgiebt, durch den Wahldirektor oder eines der von im hugezogenen