Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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Gemeindemitglieder zur Bekundung der erfolgten und zur Verhütung mehr- 
maliger Stimmgebung ein Strich einzuzeichnen. 
S. 9. 
Nach beendigter Wahlhandlung ist durch den Wahldirektor und die zu- 
hezogenen Gemeindemitglieder das Ergebniß der Wahl nach Maßgabe der ab. 
egebenen Stiumzettel zu ermilleln und darüber eine Niederschrift zu machen, 
lin welcher Jeder, auf welchen Wahlstimmen gefallen sind, mit vollftändigem 
Namen, mit Aalr des Standes und Wohnortes und der Stimmengzahl auf- 
zuführen ist. Diese Niederschrift ist vem dem Wahldirektor und den von ihm 
zugezogenen Gemeindemitglietern zu unterschieiben und nebst den Wählerlisten 
und sämmtlichen abg * und unverbrauchten Stimmzetteln, von den 
ditektoren der ländlichen Bezirke an das betreffende Fürstliche Justizamt zur 
Prüfung, da nöthig Klicigicumng des Wahlergebnisses, und nachherigen Ein- 
sendung an Fürstliche Landeoregierung, von den städtischen Wahldirektoren an 
letztere unmittelbar, am Tage nach der Wahl abzuliefern. 
  
S 
r- 
S. 10. 
Die in Folge gegenwärtiger Verordnung vorzunehmenden Geschäfte gelten 
alo Offizialarbeit und begründen keinen Anspruch auf Vergütung. 
Greiz, den 1. December 1866. 
(I. S.) Caroline. 
Dr. Herrmann.
	        
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