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Gemeindemitglieder zur Bekundung der erfolgten und zur Verhütung mehr-
maliger Stimmgebung ein Strich einzuzeichnen.
S. 9.
Nach beendigter Wahlhandlung ist durch den Wahldirektor und die zu-
hezogenen Gemeindemitglieder das Ergebniß der Wahl nach Maßgabe der ab.
egebenen Stiumzettel zu ermilleln und darüber eine Niederschrift zu machen,
lin welcher Jeder, auf welchen Wahlstimmen gefallen sind, mit vollftändigem
Namen, mit Aalr des Standes und Wohnortes und der Stimmengzahl auf-
zuführen ist. Diese Niederschrift ist vem dem Wahldirektor und den von ihm
zugezogenen Gemeindemitglietern zu unterschieiben und nebst den Wählerlisten
und sämmtlichen abg * und unverbrauchten Stimmzetteln, von den
ditektoren der ländlichen Bezirke an das betreffende Fürstliche Justizamt zur
Prüfung, da nöthig Klicigicumng des Wahlergebnisses, und nachherigen Ein-
sendung an Fürstliche Landeoregierung, von den städtischen Wahldirektoren an
letztere unmittelbar, am Tage nach der Wahl abzuliefern.
S
r-
S. 10.
Die in Folge gegenwärtiger Verordnung vorzunehmenden Geschäfte gelten
alo Offizialarbeit und begründen keinen Anspruch auf Vergütung.
Greiz, den 1. December 1866.
(I. S.) Caroline.
Dr. Herrmann.