Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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Pateut, 
die im Jahre 1867 zu entrichtenden Landesabgaben 
betreffend. 
In Verfolg der, laut des Patentes vom 23. December 1864 von Durch- 
lauchtigster Fürstin Regentin mit laudständischer Bewilligung gefaßten Ent- 
schliehung wegen Forterhebung der bisherigen Abgaben für die laufende Finanz- 
periode vom 1. Januar 1865 bis 31. December 1872 sind auch für das Jahr 
67 außer den ordinären fünfzehn Landessteuern und den in Folge der Ver- 
träge Über den Zoll- und Handelsverein gesetzlich bestehenden Akgalen mit 
Einschlüß der Braumalz= und Salzsteuer — folgende Abgaben zu entrichten 
und zu erheben: 
1) die bisherigen drei Sustentationssteuern, 
2) die unter dem Namen „Contribution vom steuerfreien Gute" bestehende 
Abgabe nach dem durch den Landtagsabschied vom 23. Jannar 1841 abgemin- 
derken Maßstabe, nämlich 
a) von Rittergütern ein halbes Prozent nach dem Anschlage von 1796. 
D) von andern steuerfreien Grundstücken und Häusern ein Viertel Prog. 
vom Werthe ohne Abzug der aufhaftenden Schulden. 
3) Die Gewerbe= und Einkommenstener, wie solche durch das Gesetz vom 
. December 1855 regulirt ist. 
4) Der bisherige Kartenstempel. 
5) Die sämmtlichen bisherigen Zuflüsse zur Landstraßenbaukasse — welcher 
auch die nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. December 1852 zu 
entrichtenden Tanzdispensationsgelder zugewiesen bleiben sollen — namentlich 
a) die Abgabe von Hunden, wie solche nach dem Mandat vom 14. 
August 1823 und der Bekanntmachung vom 30. März 1825 besteht, 
b) die Abgaben von Collateral- und Wacherbanfällen, wie solche laut 
Bekanntmachung vom 3. Juli 1852 zeither bestande 
c) die bisherige Abgabe von Besibveränderungen zu einem Dritttheil 
Prozent vom Werthe und von Aufnahmen neuer Bürger und Un. 
terthanen zu 3 Thalern, wie solche durch den Landtagsabschied vom 
12. Jannar 1833 festgestellt worden. 
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