Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

4. Bekanntmachung, 
den Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, 
Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, 
den zum Thüringschen Zoll= und Haudelsvereine gehörigen Staa- 
ten, Brannschweig, Oldeunburg, Nassan und der freien Stadt 
Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthume Luxemburg anderer- 
seits, wegen Forkdauer des Anschlusses des Großherzogthums 
Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten 
des Zollvereins 
betreffend. 
Nachdem von Seiten der Königlich Preusiischen Regierung, zugleich im 
Namen und Auftrag der übrigen Zollvereinsstaaten mit dem Großherzogthume 
vuremburg wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg 
an dac Zollsustem Preustens und der übrigen Staaten des Jollvereins unter'm 
20. resp. 25. Oktober 1865 ein Vertrag abgeschlossen und dessen Ratifikation 
am 22. v. M. zu Berlin erfolgt ist, so wird dieser Vertrag mit Höchster Ge- 
nehmigung der Durchlauchtigsten Fürstin Regentin, nachstehend zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 18. Jannar 1866. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Delim. Kurz.
	        
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