Art. 1.
Der Anschluß des Großherzogbume Luxemburg an das Zollsystem Preußens
und der übrigen Staaten des Jollvereins wird vorläufig auf weitere zwölf
Jahre, vom 1. Januar 1866 anlangrnd, also bis zum letzten December 1877
fortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleiben die Verfräge vom 8. Februar 1842, 2. April
1347 und 2/1. December 1853 auch ferner, jedoch mit den in den solgen-
den Antiben enthaltenen Abänderungen und zusätlichen Bestimmungen in Kraft.
Art. 2.
Die Verabredungen, welche in den unter den Jollvereinsstaaten abgeschlos-
senen Verträgen vom 28. Juni 1364 über die Fortdauer des Zoll- und Han-
delsvereins, sowie über den Verkehr mit Tabak und Wein, vom 11. Juli
1864, über den Beitritt von Hannover und Oldenburg zu den obengedachten
Verträgen und vom 12. Oktober 1864 über den Beitritt Vayerns, Württem-
bergs, des Großherzogthums Hessen und Nassau's zu den Bollvereinigungs.
Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864, endlich in dem Vertrage über
die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins vom 16. Mai 1865 enthalten
sind, sollen auch soweit sich dies nicht bereits aus den bestehenden vertrags-
mäßigen Abreden ableitet, und soweit sie auf das Verhältniß des Großherzog-
thums Luremburg zu Preußen und den übrigen Zollvereinsstaaten anwendbar
sind, für das Großherzogthum Luxemburg maßgebend sein.
Möchten in Folge des Vorbehalts unter Nr. 6. des Schurotokoll
vom 12. Oktober 1864 soweit er durch den Vertrag vom 16. 9 865
nicht bereits seine Erledigung gesunden hat, über die daselbst HGüchnenn *r
genstände unter den Zollvereinsstaaten weitere für alle Staaten gleichmäßig
geltende Verabredungen getroffen werden, so wird denselben auch von Seiten
des Greßherzogihums Luremburg zugestimmt werden.
Art. 3.
Soweil nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abänderungen, Ergän.
zungen und nähere Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich
erscheinen, sind deßhalb besondere Verabredungen getroffen worden.