Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
M. 3.
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(Ausgegeben den 10. März 1866.)
5. Regierungsverordnung,
die Gebühren für die nach Beendigung der Landesvermessung er-
forderlichen geometrischen und Katastrirungsarbeiten
betreffend.
Nachdem die Gebühren fur die nach Beendigung der Landesvermeisung
wegen dauernder Sicherstellung ihres Zwecks erforderlich werdenden geometrischen
Arbeiten und für die auf Grund der Landesvermessung verzunchmenden Katastri-
rungsarbeiten in den unter A. und B. angefügten Taren normirt worden sind,
so werden letztere mit Höchster Genehmigung unter folgenden Bestimmungen
zur Nachachtung veröffentlicht:
S. 1.
Die unter 1. gedachten Gebühren sind # mit Ausnahme der daselbst
unter Il. k. bestimmten — nur dann in Ansatz zu bringen, wenn die betref-
sende Arbeit in einer Flur vorgenommen wird, deren geometrische Anfnahme
bereits stattgefunden hat; in den JZällen unter II. ist die Liquidirung nur
dann zulässig, wenn die Vermessung der fraglichen Flur mit Einschluß der
Revision (§. 25 des Geseyes vom 28. Febr. 1858) schen zum vollständigen
Abschlusse gelangt ist.
Die Gebühren unter 4. I. und Il. find in Fürstliche allgemeine Landes-
kasse zu entrichten; den mit der Ausführung betrauten Technikern sieht ein
Auspruch darauf nicht zu.
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