Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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Die Berichtigung der Gebühren unter I. u. und Db. und unter II. o. b. und 
s. haben die betheiligton Brundstuccobesiber zu Gleichen Theilen zu übernehmen: 
die Gebühren unter Il. r. d. und ## hat der betreffende Grundbesitzer allein zu 
tragen. Zur Bezahlung der Gebühren unter I. c. ist der Antragsteller nur 
dann verpflichlet, wenn die angebliche Unrichtigkeit in der Grenzbezeichnung 
nicht besteht; im entegengeschten Falle dürien Kosten nur von demjenigen er- 
hoben werden, durch dessen Schuld die Unrichtigkeit nachweislich entstanden ist. 
Die Gebühren sind Vehuco deren Erhebung gehörig zu specifiziren; die 
deßfallsige Litmidmtton ist doppelt auszufertigen und mit deur Attest bes Obor· 
geometers zu versehn. 
Beide Exemplare sind der Justizbehörde des Debenten zu übergeben, 
welche das eine GExemplar dem Schuldner behändigen, das audere nach dessen 
Erfolg an die allgemeine Landeskasse abgeben lassen muß. Dem Schuldner 
steht, von erfolgter Behändigung der Liquidation, eine achtwöchige Zahlungs- 
frist zu. Nach deren Ablauf tritt das für Einziehung rückständiger Stenern 
geordnete Verfahren ein. 
8. 2 
Die Gebühren unter A. III. haben die Feldgeschwornen von den betheilig. 
ten Grundbesitzern und Gemeinden zu beanspruchen. Die aufzustellende Gebüh- 
renberechnung muß jeder Partei in einem vom Obergeometer zu attesirenden 
Exemplare ausgehändigt werden. Leistet der Schuldner keine Zahlung, so findet, 
lalls der Forderungsberechtigte ein vom Obergeometer altestirtes Duplikat der 
Berechnung der Justizbehörde des Zahlungopflichtigen überreicht, das wegen 
Beitreibung festgestellter Sachwaltergebühren bestehende Verfahren Statt. 
5. 3. 
Jede nach den Taxbestimmungen unter 4. gegen einen Grundstücksbesider 
begründete Schultverbindlichkeit geht, salls vor deren Erledigung das betreffende 
Grundstück einem Besicwechsel unterliegl, unverändert auf den Besithnachfelger über. 
Die Taxe unter B. enthalt die Hihten. welche die Geometer und Mopisten 
für die daselbst augegebenen Arbeilen zu beziehn haben. Dieselben werden ihnen 
gegen guittirte, vom Obergeometer altestirte Liquidationen aus Fürstlicher all- 
gemeiner Landeskasse ausgezahlt. 
Greiz, den 30. Jannar 1866. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesreglerung das. 
.Kunzt il. V. 
Sqchelbe.
	        
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