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Die Berichtigung der Gebühren unter I. u. und Db. und unter II. o. b. und
s. haben die betheiligton Brundstuccobesiber zu Gleichen Theilen zu übernehmen:
die Gebühren unter Il. r. d. und ## hat der betreffende Grundbesitzer allein zu
tragen. Zur Bezahlung der Gebühren unter I. c. ist der Antragsteller nur
dann verpflichlet, wenn die angebliche Unrichtigkeit in der Grenzbezeichnung
nicht besteht; im entegengeschten Falle dürien Kosten nur von demjenigen er-
hoben werden, durch dessen Schuld die Unrichtigkeit nachweislich entstanden ist.
Die Gebühren sind Vehuco deren Erhebung gehörig zu specifiziren; die
deßfallsige Litmidmtton ist doppelt auszufertigen und mit deur Attest bes Obor·
geometers zu versehn.
Beide Exemplare sind der Justizbehörde des Debenten zu übergeben,
welche das eine GExemplar dem Schuldner behändigen, das audere nach dessen
Erfolg an die allgemeine Landeskasse abgeben lassen muß. Dem Schuldner
steht, von erfolgter Behändigung der Liquidation, eine achtwöchige Zahlungs-
frist zu. Nach deren Ablauf tritt das für Einziehung rückständiger Stenern
geordnete Verfahren ein.
8. 2
Die Gebühren unter A. III. haben die Feldgeschwornen von den betheilig.
ten Grundbesitzern und Gemeinden zu beanspruchen. Die aufzustellende Gebüh-
renberechnung muß jeder Partei in einem vom Obergeometer zu attesirenden
Exemplare ausgehändigt werden. Leistet der Schuldner keine Zahlung, so findet,
lalls der Forderungsberechtigte ein vom Obergeometer altestirtes Duplikat der
Berechnung der Justizbehörde des Zahlungopflichtigen überreicht, das wegen
Beitreibung festgestellter Sachwaltergebühren bestehende Verfahren Statt.
5. 3.
Jede nach den Taxbestimmungen unter 4. gegen einen Grundstücksbesider
begründete Schultverbindlichkeit geht, salls vor deren Erledigung das betreffende
Grundstück einem Besicwechsel unterliegl, unverändert auf den Besithnachfelger über.
Die Taxe unter B. enthalt die Hihten. welche die Geometer und Mopisten
für die daselbst augegebenen Arbeilen zu beziehn haben. Dieselben werden ihnen
gegen guittirte, vom Obergeometer altestirte Liquidationen aus Fürstlicher all-
gemeiner Landeskasse ausgezahlt.
Greiz, den 30. Jannar 1866.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesreglerung das.
.Kunzt il. V.
Sqchelbe.