Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

b) Zür Verlagung und Aufnahme einer durch Correction einer unzweck- 
mäßigen Grenze (z. B. Geradelegung einer verschlungenen Vachgrenze cc.) 
entstandenen neuen Grenze ohne vorgängige specielle Berechnung pro Punkt 
7½ — 10 Sgr. 
nach vorgängiger Berechnung und Ausgleichung pro Punkt 
10— 12½ Sgr. 
e# Für Aufnahme einer neuen Hofraithe 
10— .0 Sgr. 
1) Für Aufnahme eines neuen oder veränderten einzelnen Gebäudes 
5 Sgr. 
e)Für Aufnahme einer Gulturveränderung Fre Punkt 
. 2½ —h Sgr. 
I) Für auf besonderen Antrag vorgenommene Vermessungen, Grundslücks- 
theilungen v. pro“ Tas Stubenarbeit 
1 Thlr. 15 Sgr. 
pro Tag Arbeit im Freien 
½ —4 Tbolr. 
Werden an einem Tage für mehrere Grundstückabesitzer selche Arbeiten im 
Freien vorgenommen, so ist die deßfallsige Gebühr jedem Betheiligten nur zum 
halben Betrage zuzuliquidiren. 
Die unter l. und ll. aufgeführten Gebühren sind für die durch die geseb- 
lich vorgeschriebene allährliche Grenzrevisien veranlaßten Arbeiten in Ausatz zu 
bringen und können mit Ausnahme der Pesition 11. s. nach Umständen bis us 
den doppelten Betrag erhöht werden, wenn außer in Folge jener Revision auf 
desfallsigen Antrag geometrische Arbeiten vorgenommen worden sind. 
In obigen Gebühren ist die Entschädigung des Technikers, der Lohn der 
hirwiher und die Remuneration der Felrgeschwornen, nicht ober die Gebühr 
der letzteren für das Setzen der erforderlichen Lagsteine mit begriffen. 
MI. Neuversteinung bereits aufgenommener und Bersteinang neuentstandener Grenzen. 
4) Für Setung eines Flurgrenzsteines 
5 Sgr. 
von den betreffenden Ciemeinden zu Hleichen Theilen zu tragen und 
unter die betreffenden Feldgeschwornen zu vertheilen.
	        
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