Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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5) Für Seßung eines Steines an Landes-, Cammer., Pfarr., Schul= und Ge- 
meindceigenthumsgrenzen, wenn derselbe vorschriftsmäßig bebauen ist, 
Sor.. 
wovon 35 aus der betreffenden Gasse, ½ uen dem betresfende Pri- 
vatangrenzer, welchem letzteren außerdem noch der Transport des zu 
setzendes Steines an den Ort seiner Vesiainune obliegt, zu erheben 
sind. 
0) Für Setzung eines Privatgrenzsteines 
von den betreffenden Angrenzern gemeinschaftlich zu bezahlen. 
Diese Gebührensätze können, je nachdem die Entfernung der zu 
Weihoen Grenzpunkie üürzere oder weitere Wege verursacht, um 
0 % ennäßigt werden, wenn mehr als 5 Steine zu gleicher 
Zeit du setzen sind.
	        
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