Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

B. 
Gebührentaxe 
für Vollgiehung der terete und Gitercouti und für Auferti- 
ung der Croquis 
1!) Die Güterzettel werden aus den Angaben der Grundbücher zusammen- 
gestellt und aues. deuselben werden die Güterconti entworfen; beide 
Schriftstücke sind im Concept und in Reiuschrift abzugeben, auch sind 
etwaige Aenderungen, welche durch die Fdenlificationsverhandlungen 
veranlaßt werden, zu besorgen und einfache Copicen der abgeänderten 
Güterzettel und Güterconti zu liefern. Für diese Arbeiten finden fol- 
gende Gebührensätze Statt: 
5— — tblr. 1 on — pf. für jede Hausnummer, 
„ andere Nummer einer Flur, wenn deren ) 500, 
*-pb 
5r/ — u — 8 * „". „ „ i » « » s- —1000, 
4) — *—p 10 * „½% „ i* „ „ 3 u n 160, 120 
e) — n 1 ".5 *i „ * ½% n ½ n 1501—2000. 
und 
—. 1 z; „ „ » über 2000 
vorhanden sind, 
14 f. ; v für * Güterzeltel, wenn deren bis zu 50, 
) t—1uo 
I s » » 
t)—.-—.- „ „ „ "„ „ „ 101.—150, 
k) — " — 7 „ „ „ „ „ 151—200, 
1) — — „ 9„„ „ » » 201—250 und 
m) — „ 10 „ „ „ übber 250 
für eine zuur cnzufertigen sinb.
	        
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