Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

6. Bekanntmachung, 
bie Einsetzung eines Gemeindevorstehers und Ausschusses in Reudnitz 
beireffend. 
Nachdem von der Gemeinde Reudnitz für zweckmäßig befunden worden 
ist, eine von dem Orterichteramte gelreunte besondere Gemeindeverwaltung, 
unter gleichzeitiger Errichtung eines Gemeindcausschusses bei sich einzuführen, 
so sind unter Wen der Gemeindebehörde ein Gemeindevorsteher und n 
Gemeindecassier, unter Uebertragung der durch das Gesetz vom 29. Mai 18 
bestimmten Befugnisse, auf drei Jahre gewählt und ein oa 20, unnnh er· 
richtet worden, welcher durch Zeitwahl von 
drei Bauergutöbesitern, 
drei Kleinhäuslern 
un 
drei Hauegenossen 
oeein wird. 
Wir diese Einrichtung den Ortsverhältnissen von Reudnitz für ange- 
nestrn befunden haben, so ist dieselbe von Uns bestätigt worden. 
In Gemäßheit des F. 15 der cit. Verordnung wird Solches zur öfeent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 22. Februar 1366. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregilerung das. 
Dr. Herrmann. 
Deimar Kung.
	        
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