7. Bekanntmachung,
den Beitritt des Herzogehums Holstein zu der Paßkarten-Conven-
tion vom 21. Oktober 1850 und zu den ergänzenden Nachtrags-
bestimmungen 2c.
betreffend.
Zu Folge einer auf diplomatischem Wege auher gelangten Mittheilung
ist auf Antrag der Holsteinischen Regierung der Beitritt des Herzogthums
Holstein zu dem in Bezug auf die Legitimationoführung durch Paßkarten zwischen
der Mehrzahl der dentschen Regierungen in Dreoden am 21. Oktober 1850
albgeschlossenen Vertrage (ci. die Regierungoverordnung vem 26. Februar 1851)
und zu den ergänzenden Nachtrags-Verabredunge vom 7. und 8. Juli 1833
und vom 29. Juli 1858, beschlossen worden. Die fweee der Paß-
karten-Convention und der Nachtrago-Vereinbarun en treten für Holslein mit
a#rz d. J. in Kraft und co sind zur Ausstellung von Paßkarten folgende
Beborden befugt:
) die Polizei-Behörden der Holsteinischen Städte für die ihnen unter-
bende Distrikte:
2) Die Ober-Beamten der Holsteinischen Aemter und Landschaften in der
Herrschaft Pinneberg und der Grasschaft Nantzau für ihre Distrikte.
Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 27. Februar 1866.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Delim. Kun.
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