Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

7. Bekanntmachung, 
den Beitritt des Herzogehums Holstein zu der Paßkarten-Conven- 
tion vom 21. Oktober 1850 und zu den ergänzenden Nachtrags- 
bestimmungen 2c. 
betreffend. 
Zu Folge einer auf diplomatischem Wege auher gelangten Mittheilung 
ist auf Antrag der Holsteinischen Regierung der Beitritt des Herzogthums 
Holstein zu dem in Bezug auf die Legitimationoführung durch Paßkarten zwischen 
der Mehrzahl der dentschen Regierungen in Dreoden am 21. Oktober 1850 
albgeschlossenen Vertrage (ci. die Regierungoverordnung vem 26. Februar 1851) 
und zu den ergänzenden Nachtrags-Verabredunge vom 7. und 8. Juli 1833 
und vom 29. Juli 1858, beschlossen worden. Die fweee der Paß- 
karten-Convention und der Nachtrago-Vereinbarun en treten für Holslein mit 
a#rz d. J. in Kraft und co sind zur Ausstellung von Paßkarten folgende 
Beborden befugt: 
) die Polizei-Behörden der Holsteinischen Städte für die ihnen unter- 
bende Distrikte: 
2) Die Ober-Beamten der Holsteinischen Aemter und Landschaften in der 
Herrschaft Pinneberg und der Grasschaft Nantzau für ihre Distrikte. 
Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 27. Februar 1866. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Delim. Kun. 
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