8. Negierungs-Verordnung,
das Verfahren rücksichtlich der im hierländischen Bereiche der Greiz-
Brunner Eisenbahn sich vorfindenden augenblicklich herrenlosen Ge-
genstände und der daselbst eingehenden überzähligen Frachtstücke
betreffend.
Mit Höchster Genehmigung wird hiermit verordnel:
Auf die Dauer des Betriebs der Greiz-Brunner Eisenbahn durch die König-
lich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung soll mit hierzu erklärtem Eiwerstänk=
nisse der betreffenden Königlich Sächsischen Behörden rücksichtlich der im hier-
ländischen Vereiche der gedachten Bahn, inobesondere in den Wagen der Bahn.
züge und in den Warteräumen des Stationsgebäudes zurückgelassenen Gegen.
stände, und der dahin beförderten nnanbringlichen Frachtstücke dasselbe Verfahren
Statt finden, welches im Knigreide Sachsen in gleichen auf dortigen Bahn-
gebieten vrkomen Bällen besteht.
D sind die im hierländischen Bahubereiche aufgefundenen Gegen-
stände an ve biesige Stationsverwaltung und von dieser binnen drei Tagen,
die überzählig eingegangenen Frachtstücke von der hiesigen Gütererpeditien jedes-
mal nach Monatsschluß an die Königlich Sächsische Staatseisenbahndirection zu
Vripzig abzuliefern.
Von letzterer werden die Jundstücke und, wenn in Folge einer Veröffent-
lichung in der Zeitung des Vereins der deutschen Eisenbahnverwaltungen die
Eigenthümer überzähliger Frachtstücke nicht itet werden, auch diese an das
Polizeiamt zu Leipzig abgegeben. Diese Behörde erläßt rücksichtlich der ihr
übermittelten Gegenstände. vierteljährlich eine Beaumntmachung. Der Eigen-
thümer, welcher sich auch in Folge dieser Bekanntmachung nicht meldet, ist seinee
detfallsigen Anspruchs verlustig. Es erfolgt die Versteigerung der nicht rekla-
mirten Gegenstände und der nach Abzug der Kosten verbleibende Erlös fällt der
Unterstühungskasse für die Beamten der Königlich Sächsischen Eisenbahnen —
welcher auch die Angestellten der Greiz-Brunner Eisenbahn angehören — zu.
Greiz, den 28. Februar 1866.
Fürstlich Nuf-Plauische Landesregierung das.
sv. Herrmann.
Deum. Kurz.