Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

. Patent, 
die im Jahre 1866 zu entrichtenden Landesabgaben 
betreffend 
(publieirt in Nr. 3 des Amis, und Nachrichtsblalles v. J. 1800). 
In Verfolg der, laut des Patenle vom 23. December 1864 von Durch- 
lauchtigster Fürstin Regentin mil landständischer Bewilligung gefahten Ent-- 
schliefung wegen Forterhebung der bieherigen Abgaben für die laufende Finanz- 
periode vom 1. Januar 1865 bis December 1872 sind auch für das 
Jahr 1866 — außer den ordinären — Landesstenern und den in Folge 
der Verträge über den Zoll= und Handelsverein gesetzlich bestehenden Abgaben 
mit Einschluß der Braumalz= und Salzstener folgende Abgaben zu entrichten 
und zu erheben: 
1) Die bisherigen drei Sustentationssleuern. 
2) Die unter dem Namen „Contribulion vem stenerfreien Gute“ bestehende 
Abgabe nach dem rurch den Landtagsabschied vom 23. Januar 1841 
abgeminderten Maßstabe, nämlich 
a) von Rittergütern eln halbes Prozent nach dem Anschlage von 1790, 
b)) von andern steucrfreien Grundstücken und Häusern ein Viertel 
Prezent vom Werthe ohne Alzug der ausbastenden. Schulden. 
3) Die Genente. und Einkommenstener, wie solche durch das Geseth vom 
17. December 1855 regulirt ist. 
4) Der bisherige Kartenstempel. 
5) Die sämmtlichen bisherigen Zuflüsse zur Landstraßenbaukasse — welcher 
auch die nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. December 1852 
zu entrichtenden Tanzdiopensationsgelder zugewiesen bleiben sollen — 
namentlich 
a) die Abgabe von Hunden, wie solche nach dem Mandat vom 14. 
August 1823 und der Bekanntmachung vom 30. März 1825 besteht, 
5) die Abgaben von GCollaleral- und Lacherbanfällen, wie solche laut 
Bekanntmachung vom 3. Juli 1852 zeither bestanden, 
Ic) die bitherige Abgabe von Besitzveränderungen zu einem Drittheil 
Prozent vom Werthe und von Aufnahmen neuer J und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.