Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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Unterthanen zu 3 Thalern, wie solche durch den Landtagsabschied 
vom 12. Jannar 1833 festgestellt worden. 
6) Die der Landesschulkasse zugewissene. Abgabe von neuen Ebepaaren 
nach Maßgabe vom. 17: Jannar 1825. 
Indem Solches zur Nachachtung andurch bekannt gemacht wird, werden 
eugleich die funfzehn ordinären Landsteuern nebst den drei Sustentationssteuern 
für das Jahr 1866 in folgenden Terminen auggeschrieben: 
die drei ersten auf den 12. März, 
die vierte und fünfte auf den 9. April, 
die sechste und siebente auf den 7. Mai, 
die achte und neunte auf den 11. Juni, 
die zehnte und eilfte auf den 9. Juli, 
die zwölfte und dreizehnte auf ren *r August, 
die vierzehnte und funfzehnte auf den 24. September, 
die sechzehnte auf den 22. October, 
dee siebenzehnte auf den 19. Rovember, 
die achtzehnte auf den 17. December. 
Greiz, am 2. Januar 1366. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Schelbe.
	        
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