Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 4. 
— 
(Ausgegeben den 22. März 1866.) 
  
10. Bekanntmachung, 
die Einsetzung eines Gemeindevorstchers und eines Ausschusses 
chönbach 
betreffend. 
Die Gemeinde Schönbach hat auf Einsetzung einer vom Orterichteramte 
getreunten besonderen Gemeindeverwaltung, unter gleichzeitiger Errichlung eines 
Gemeindeausschusses angetragen und es ist in Folge dessen unter Leitung der 
Gemeindebehörde ein Gemeindevorsteher, unter Uebertragung der durch das 
Gesetz vom 29. Mai 1854 bestimmten Befugnisse, auf drei Jahre gewählt 
und ein Gemeindeausschuß errichtet worden, welcher durch Zeitwahl von 
Neun Bauerguksbesitzern, 
Drei Feldhäuslern 
und 
Drei Kleinhäuslern 
oebite wird. 
a Wir diese Einrichtung den Ortsverhältnissen von Schönbach ange- 
uehen beunden haben, so ist von Uns die Bestätigung hierzu ertheilt worden. 
Maßgabe des F. 15 der angezogenen Verordnung wird Solches 
hierdurch zur öffentlichen Aunde gebracht. 
Greiz, am 3. März 
Furstl. Reuß- Pl. Landeeregierung das. 
res Kun-
	        
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