Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

13. Negicrungs · Verordnung, 
die Einziehung der von Grundeigenthümern nach Maßgabe des 
Gesetzes vom 28. Februar 1858 und der Verordnung vom 15. 
Mai 13860 zu den Geometergebühren zu leistenden Beiträge 
betreffend. 
Behufs der Erhebung der Beiträge der Grundeigenthümer zu den durch 
die Landesvermessung erwachsenen Geometer-Gebühren wird hiermit verordnet: 
8. 1. 
Die nach SF. 23 des Gesetzes vom 28. Febrnar 1858 bestehende Ver- 
Pflichtung der Grundeigenthümer zur antheiligen Uebertragung der im H.1 der 
egierungsverordnung vom 15. Mai 1860 bestimmten Geometer-Gebühren 
tritt für die Besitzer der Grundstücke einer Flur ein, sobald die Revision des 
Güterconto und der Güterzettel und die Identifikation der lehtern erfolgt ist. 
Unterliegt ein Grundstück vor Erledigung der deßfallsigen Verbindlichkeit 
durch den Eigenthümer einem Besizwechsel, so geht solche auf den Besitznach. 
solger — jedoch vorbehältlich des Regresses an den Besihvorgänger resp. dessen 
Erben — über. 
Dieselbe Beitragspflicht besteht auch für Besitzer von Grundstücken in 
Fluren, bezüglich welcher die Revisions= und Identifikationsverhandlung bereits 
Statt gesunden hat und zwar, so fern seit der Identifikation ein Besitzwechsel 
Statt gesunden hat, mit ebenmäßigem Vorbehalte des Regresses. 
5. 2. 
Möglichst bald nach dem vollständigen Abschlufse der Identifikation Be. 
treffs einer Blur hat der Obergeometer nach Anleitung des Grundbuche und 
der Güterzettel eine Verechmung der Beilräge der einzelnen Grundstücköbesitzer 
auftustellen. Sämmtliche Resultate sind von ihm in eine Tabelle nach dem 
unter 4. beigefügten Muster aufzunehmen; für die einzelnen Besitzer hat er 
Contid nach dem unter B. anliegenden Formular anzufertigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.