13. Negicrungs · Verordnung,
die Einziehung der von Grundeigenthümern nach Maßgabe des
Gesetzes vom 28. Februar 1858 und der Verordnung vom 15.
Mai 13860 zu den Geometergebühren zu leistenden Beiträge
betreffend.
Behufs der Erhebung der Beiträge der Grundeigenthümer zu den durch
die Landesvermessung erwachsenen Geometer-Gebühren wird hiermit verordnet:
8. 1.
Die nach SF. 23 des Gesetzes vom 28. Febrnar 1858 bestehende Ver-
Pflichtung der Grundeigenthümer zur antheiligen Uebertragung der im H.1 der
egierungsverordnung vom 15. Mai 1860 bestimmten Geometer-Gebühren
tritt für die Besitzer der Grundstücke einer Flur ein, sobald die Revision des
Güterconto und der Güterzettel und die Identifikation der lehtern erfolgt ist.
Unterliegt ein Grundstück vor Erledigung der deßfallsigen Verbindlichkeit
durch den Eigenthümer einem Besizwechsel, so geht solche auf den Besitznach.
solger — jedoch vorbehältlich des Regresses an den Besihvorgänger resp. dessen
Erben — über.
Dieselbe Beitragspflicht besteht auch für Besitzer von Grundstücken in
Fluren, bezüglich welcher die Revisions= und Identifikationsverhandlung bereits
Statt gesunden hat und zwar, so fern seit der Identifikation ein Besitzwechsel
Statt gesunden hat, mit ebenmäßigem Vorbehalte des Regresses.
5. 2.
Möglichst bald nach dem vollständigen Abschlufse der Identifikation Be.
treffs einer Blur hat der Obergeometer nach Anleitung des Grundbuche und
der Güterzettel eine Verechmung der Beilräge der einzelnen Grundstücköbesitzer
auftustellen. Sämmtliche Resultate sind von ihm in eine Tabelle nach dem
unter 4. beigefügten Muster aufzunehmen; für die einzelnen Besitzer hat er
Contid nach dem unter B. anliegenden Formular anzufertigen.