Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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und 
der Senat der freien Hansestadt Bremen andererseits, 
von dem Wunsche geleitet, auch fernerweit die gegenseitigen Handels- 
beziehungen zwischen Ihren Staaten möglichst zu fürdern haben zum Zweck 
der Aufrechthaltung des hierauf abzielenden Vertrages vom 26. Jannar 1856, 
die Veförderung der gegenseitigen Verlehrererhaensfe- trirefien, Verhand- 
lungen eröffnen lassen, und zu Bevollmächtigten bestellt: 
Seine Majestät der König von Preußen 
Allerhöchst Ihren Geheimen Obenrinanyoath Friedrich Leopold Henning; 
Seine Majestät der König von Hannover: 
Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath Hermann Christian August Camman; 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen 
Allerhöchst Ihren Geheimen oerenanh Witzein Cramer; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Olbeuburg: 
Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath Carl Meyer 
der Senat der freien Hansestadt Bremen: 
den Senator und Doctor der Rechte Arnold Duckwitz, 
den Senator und Doctor der Rechte Alcrander Carl Conrad Adolph 
Kottmeier und 
den Senater Fiiedeih Ludolph Grave, 
von welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag, unter dem Vorbehalte all- 
seitiger Natification, abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Ver- 
tretung der übrigen Staaton des Jollvereins einerseits und der freien Hanse- 
stadt Bremen andererseite wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs- 
verhältnisse am 26. Januar 1856 abgeschlossene Vertrag wird vorläufig auf 
weitere zwölf Jahre, vom 1. Jannar 1866 anfangend, also bis zum lebten 
December 1877, aufrecht erhalten. 
Für diesen Zeitraum bleibt derselbe mit den dazu gehörigen Uebereinkünf- 
ten auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Ab- 
änderungen und zusätzlichen Bestimmungen, in Kraft. 
7.
	        
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