Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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Artikel 8. 
An die Stelle der Verabredung im ersten Satze des Art. 3 der Ueberein- 
kunst vom 26. Januar 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen Haupt- 
zollamtes u. s. w. soll folgende Bestimmung treten: 
er aus Bremen oder dem Bremischen Gebiete Waaren oder Effekten 
den betreffenden Zollstellen zur Abfertigung nach dem Zollverein vorführt, oder 
wer mit nach dem Zollvereine mittelst der Eisenbahnen oder auf Schiffen strom- 
usine auf der Oberweser zu befördernden Waaren oder Effecten, ohne solche 
der nach den Umständen erforderlichen Abfertigung anzumelden, die betreffende 
2½ überschreitet oder ganz umgeht, soll so angesehen werden, als wenn 
er damit die Zollgrenze und die erste Zollstelle im Jollverein überschreite und 
daher insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe der Zolldeclarationen über 
solche Waaren oder Effecten den zollgesetzlichen Bestimmungen defselben unter- 
worfen Ert 
fz Senat der freien Hansestadt Vremen wird die durch diese Verab- 
redung Wodingie gesetzliche Anordnung erlassen. 
Artikel 9. 
Bei der nach Wfchlaß des Vertrages vom 26. Jannar 1856 zugelassenen Auf- 
nahme von Zucker und Tabak, die mit dem Anspruche auf Zoll. oder Steuer- 
vergütung versendet sind, und von übergangsabgabepflichtigen Gegenständen in 
die Jollvereins-Niederlage zu Vremen, soll es auch ferner unter folgenden Maß- 
haben bewenden: 
1) Naffinirter Rohrzucker, welcher von Zuckersiedereibesiyern, sowie aus 
Rüben bereiteter raffinirter Zucker, welcher nach Anleitung der Be- 
stimmungen über die Vergütung der Rübenzuckersteuer, ingleichen Ta- 
baksfabrikate, welche von Tabakfabrikanten mit dem Anspruche auf 
Zoll= oder Stenervergütung versendet worden sind, dürfen ohne Ver- 
lust des Anspruchs auf diese Vergütung in die Zollvereinsniederlage 
zu Bremen aufgenommen werden, wenn ihnen in derselben sichernd 
abgeschlossene Räume angewiesen werden können, in welchen sie abge- 
sondert von den übrigen gleichnamigen Waaren lagern und welche 
unter Verschluß der Zollverwaltung gehalten werden. 
Wenn übergangsabgabepflichtige Gegenstände in die Niederlage * 
langen, so kann gegen den Nachweis des Eingangs in die Rieder- 
lage die Steuervergütung, soweit solche eintritt, gewährt und es muß 
der Anspruch auf diese Vergütung vor der Aufnahme in die Nieder- 
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