Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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Artikel 14. 
Da die Zollvereinsstaaten durch den zwischen ihnen vereinbarten neuen 
Jolltaif die Mehraohl der Gegenstände, für welche im Art. 10 des Vertrages 
om 26. Januar 1856 der freien Stadt Bremen die gollfreie Zulassung in 
an Zollverein aenr n ist, allgemein von Eingangszöllen befreiet haben, für 
die noch zollpflichtig gebliebenen Gegenstände aber eine besondere Vefreiung zu 
Gunsten der freien Hansestadt Bremen nicht fortbestehen kann, so werden die 
Verabredungen in Art. 10 des Vertrages vom 26. Januar 1856, vom 1. 
Jannar 1866 ab außer Kraft gesetzt. 
Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll alsbald zur Ratification sämmtlichen betheiligten Re- 
Hlerungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden mit mög- 
lichster Beschleunigung in Verlin bewirkt werden. 
So geschehen Bremen, den 14. December 1865. 
gez. Henning. Cammann. Cramer. Meyer. Duckwig. 
(L. 8S.) (L. S.) (L. S.) (I. S.) (L. 8.) 
Kottmeier. Grave. 
(L. S.) (LI., S.)
	        
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