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Das Deutsche Reich; Elsaß-Lothringen. 8 25.
Dienstunfähigkeit, verbunden mit einer der Regel nach mindestens
10jährigen Dienstzeit, begründet den Anspruch auf Pension. Ihr
Betrag wird nach dem zuletzt bezogenen festen Diensteinkommen und
nach der Dienstzeit in der Weise berechnet, daß er bei zehnjähriger oder
kürzerer Dienstzeit 2½0 des Diensteinkommens beträgt und mit jedem
weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum dreißigsten Dienstjahre um ½0,
später um 1/120 bis höchstens auf 4⅜% steigt.10)
Im Todesfalle wird den Hinterbliebenen für den Sterbemonat und
das darauf folgende Gnadenvierteljahr das Gehalt (für den auf
den Sterbemonat folgenden Monat auch die Pension) weitergezahlt.u
Befand sich der dienstliche Wohnsitz des Beamten im Auslande, so wer-
den die Hinterbliebenen auf Reichskosten in die Heimat zurückbefördert.12)
Den Hinterbliebenen werden Witwen= und Waisengelder gewährt.
Das Witwengeld beträgt 40 v. H. der Pension, die der Beamte am
Todestage erdient haben würde und mindestens 300, höchstens 5000 M.,
das Waisengeld für jedes Kind, wenn die Mutter lebt, ½8 des Witwen-
geldes, andernfalls ½/.18)
Dazu tritt die Unfallfürsorge für alle in unfallversicherungspflich-
tigen Betrieben (8§ 319) beschäftigten Zivil-, Militär= und Marinebeamte.
Werden diese infolge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls dauernd
dienstunfähig oder getötet, so erhalten sie oder ihre Hinterbliebenen
eine Entschädigung aus Reichsmitteln, die im Hinblick auf die dienstliche
Stellung der Beamten in Form einer besonders erlassenen Pension
oder Hinterbliebenenversorgung gewährt wird u4).
V. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
1. Verfassungsentwichlung.
625.
Elsaß-Lothringen bildete bei seiner Vereinigung mit dem Reiche 1)
keinen selbständigen Bundesstaat, sondern als ein erobertes Land, einen
1008), der Kolonialbeamten § 89 Anm.
12 d. W. — Bestimmung der gem. der
V. 8 1, 17 u. 26 in die einzelnen Klassen
gehörend. Beamt. Bek. 23.Juli 10 (86.416),
geänd. Bek. 23. März und 10. Okt. 12
(38.255 u. 789) u. 30. Sept. 13 (338.996).
— Reisekosten bei Dienstreisen mit Kraft-
wagen (V. 8 6) Vf. 30. Dez. 11 (RGB.
12 S. 145), Pauschvergütungen bei Dienst-
reisen nach nahe gelegenen Orten (V. 8§ 13)
Best. 30. Nov. 11 (das. 967). Aufhebung
der Ausf. Best. § 28 Vf. S. Okt. 13 (das. 731).
— Tagegelder und Fuhrkosten der nicht
zu den unmittelbaren Reichsbeamten ge-
hörigen Personen Vf. 13. Mai 12 (ZB.427).
— Bearb. wie § 73 Anm. 1 d. W.
10 ReB. § 34—60 u. 6 nebst Besold.
G. (Anm. 7) § 35. Vor dem 1. April 07
pension. Beamte G. 17. Mai 07 (§ 21
Anm. 1 d. W.) Art. 2.
11) RBMG. § 7—9, 31 u. 69.
12) G. 1. April 88 (RB. 131).
13) G. 17. Mai 07 (RGB. 208). An-
wendung auf RBankbeamte V. 4. Nov. 07
(RG. 742). — Entschädigung bei Un-
fällen wie Anm. 14.
11) G. 18. Juni 01 (REB. 211), das
bezüglich der Personen des Soldatenstandes
durch die Mil.-Pensionsgesetze (6 101
Anm. 20 u. 26) ersetzt ist.
1) R. 9. Juni 71 (RB. 212) § 1.
— Verfassungs= u. Verwaltungsrecht § 1
Anm. 10 d. W.