Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Das Deutsche Reich; Elsaß-Lothringen. 8 25. 
Dienstunfähigkeit, verbunden mit einer der Regel nach mindestens 
10jährigen Dienstzeit, begründet den Anspruch auf Pension. Ihr 
Betrag wird nach dem zuletzt bezogenen festen Diensteinkommen und 
nach der Dienstzeit in der Weise berechnet, daß er bei zehnjähriger oder 
kürzerer Dienstzeit 2½0 des Diensteinkommens beträgt und mit jedem 
weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum dreißigsten Dienstjahre um ½0, 
später um 1/120 bis höchstens auf 4⅜% steigt.10) 
Im Todesfalle wird den Hinterbliebenen für den Sterbemonat und 
das darauf folgende Gnadenvierteljahr das Gehalt (für den auf 
den Sterbemonat folgenden Monat auch die Pension) weitergezahlt.u 
Befand sich der dienstliche Wohnsitz des Beamten im Auslande, so wer- 
den die Hinterbliebenen auf Reichskosten in die Heimat zurückbefördert.12) 
Den Hinterbliebenen werden Witwen= und Waisengelder gewährt. 
Das Witwengeld beträgt 40 v. H. der Pension, die der Beamte am 
Todestage erdient haben würde und mindestens 300, höchstens 5000 M., 
das Waisengeld für jedes Kind, wenn die Mutter lebt, ½8 des Witwen- 
geldes, andernfalls ½/.18) 
Dazu tritt die Unfallfürsorge für alle in unfallversicherungspflich- 
tigen Betrieben (8§ 319) beschäftigten Zivil-, Militär= und Marinebeamte. 
Werden diese infolge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls dauernd 
dienstunfähig oder getötet, so erhalten sie oder ihre Hinterbliebenen 
eine Entschädigung aus Reichsmitteln, die im Hinblick auf die dienstliche 
Stellung der Beamten in Form einer besonders erlassenen Pension 
oder Hinterbliebenenversorgung gewährt wird u4). 
V. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. 
1. Verfassungsentwichlung. 
625. 
Elsaß-Lothringen bildete bei seiner Vereinigung mit dem Reiche 1) 
keinen selbständigen Bundesstaat, sondern als ein erobertes Land, einen 
1008), der Kolonialbeamten § 89 Anm. 
12 d. W. — Bestimmung der gem. der 
V. 8 1, 17 u. 26 in die einzelnen Klassen 
gehörend. Beamt. Bek. 23.Juli 10 (86.416), 
geänd. Bek. 23. März und 10. Okt. 12 
(38.255 u. 789) u. 30. Sept. 13 (338.996). 
— Reisekosten bei Dienstreisen mit Kraft- 
wagen (V. 8 6) Vf. 30. Dez. 11 (RGB. 
12 S. 145), Pauschvergütungen bei Dienst- 
reisen nach nahe gelegenen Orten (V. 8§ 13) 
Best. 30. Nov. 11 (das. 967). Aufhebung 
der Ausf. Best. § 28 Vf. S. Okt. 13 (das. 731). 
— Tagegelder und Fuhrkosten der nicht 
zu den unmittelbaren Reichsbeamten ge- 
hörigen Personen Vf. 13. Mai 12 (ZB.427). 
— Bearb. wie § 73 Anm. 1 d. W. 
10 ReB. § 34—60 u. 6 nebst Besold. 
  
G. (Anm. 7) § 35. Vor dem 1. April 07 
pension. Beamte G. 17. Mai 07 (§ 21 
Anm. 1 d. W.) Art. 2. 
11) RBMG. § 7—9, 31 u. 69. 
12) G. 1. April 88 (RB. 131). 
13) G. 17. Mai 07 (RGB. 208). An- 
wendung auf RBankbeamte V. 4. Nov. 07 
(RG. 742). — Entschädigung bei Un- 
fällen wie Anm. 14. 
11) G. 18. Juni 01 (REB. 211), das 
bezüglich der Personen des Soldatenstandes 
durch die Mil.-Pensionsgesetze (6 101 
Anm. 20 u. 26) ersetzt ist. 
1) R. 9. Juni 71 (RB. 212) § 1. 
— Verfassungs= u. Verwaltungsrecht § 1 
Anm. 10 d. W.