Allgemeines Regulativ
über die
Behandlung v Güter= und Effekten-Trausportes auf den Eisen-
bahnen in Bezug auf das Zollwesen.
Zur Erleichterung des Verkehrs auf den Eisenbahnen werden, unter
Modifikation der für den gewöhnlichen Verkehr bestehenden Bestimmungen
über die Zoll-Abfertigung und Kontrole, folgende Vorschriften ertheilt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
1) Transport-Miltel.
u. Wie solche beschaffen sein müssen.
8. 1.
Die zum Tranbport von Frachtgütern und von Passagier-Effekten auf
den Eisenbahnen bestimmten Wagen, welche die Zollgrenze überschreiten und
deren Ladungen nach Vorschrift dieses Regulative# behandelt werden sollen,
müssen so bingerichtet sein, daß sie von der Zollbehörde durch anzulegende
Schlösser leicht und so sicher unter Verschluß — werden können, daß
ohne vor Lösung dieses Verschlusses die Oeffnung der Wagen nicht er-
jolgen kann
Weder in diesen Güterwagen, noch in den Lokomotiven und den dazu
gehörigen Tendern dürfen sich geheime oder schwer zu entdeckende, zur Auf-
nahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume befinden.
Jede Eisenbahnverwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den
beiden Längenseiten mit einem, ihr Eigenthum an denselben kundgebenden
Zeichen und mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnen zu lassen.