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finden sich in rinem Güterwagen mehre von einander geschiedene Ab-
theilungen, so wird jede der letzteren durch einen Buchstaben bezeichnet. Alle
diese Bezeichuungen müssen so gemacht werden, daß sie leicht in die Angen
fallen.
Personemwagen, welche die Zollgrenze überschreiten, dürfen außer den
hewöhnlichen Seitentaschen, besondere zur Aufnahme von Gütern oder Effekten
geeignete Räume nicht enthalten.
b. Deren Kontrolirung.
8. 2.
Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr sowohl die Güter-
wie die Personen-Wagen, ingleichen die Lokomotiven und Tender, zur Besich-
tigung gestellt werden. Ergeben sich bei dieser Besichtigung Abweichungen
von den im 1 enthaltenen Vorschriften, so wird die fernere Benutzung des
vorschriftwidrig besundenen Transports-Mittels von der Zollbehörde untersagt.
2) Stations. Plätze und Haltestellen.
5. 3.
Die Punkte, an welchen sich Stations-Plätze oder Haltestellen befinden,
sowle ied bwabichtte Vermehrung, Verminderung oder Verlegung derselben
werden der Joll-. Direktiv-Behörde, in deren Verwallungsbezirke die Stations=
Plätze und Haltestellen belegen sind, von der Eisenbahnverwaltung schriftlich
angczeigt.
Die Stations-Plätze oder Haltestellen, an denen Wagenzüge, auf welche
die Vorschriften dieseo Regulatives Anwendung finden, anhalten, oder zum
Zwecke der Abladung oder Zuladung 4%% aufhalten sollen, unterliegen der Ge-
nehmigung der Zoll.Direktiv-Vehörd An anderen Punkten dürfen solche
Wagenzüge nur im Falle höherer Gewat anbalten oder Waaren abladen und
zuladen
3) Transport-Zeit.
8. 4.
Der Transport von Frachlgütern und Passagier-Effekten über die Zoll-
grenze und innerhalb des Grenzbezirkes ist in der Regel auf die Tageszeit
(5. 86 der Zollordnung) beschränkt. Tritt das Bedürfniß einer Ausdehnung
dieser Transport-Frist hervor, so wird dieselbe, diesem Vedürfniß entsprechend,
bewilligt werden.