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Wagenzüge, auf welchen vom Auslande eingegangene, noch nicht goll-
amtlich abgefertigte Gegenstände enthalten sind, dürfen zwischen der Zollgrenze
und dem Bestimmungsorte nur auf den von der Joll-Direktiv-Behörde geneh-
migten Dapuhöen übernachten und werden daselbst der nolbigen. Jollanfich
unterworfen. Die Eisenbahnverwallung hal die von der Zollbe zu diesem
Zwecke für nöthig erächteten Einrichtungen auf ihre Rosten zu 2
Von den unter Berücksichtigung vorstehender Bestimmungen Feieustenn.
den Fahrplänen, ingleichen von jeder Abänderung derselben, hat die Eisen-
bahnverwaltung, bevor solche zur Ausführung kommen, der Zoll-Direktiv-
Behörde, sowie den Hauptämtern, in deren Bezirken sich Stations-Plätze oder
Haltestellen befinden, schriftliche Anzeige zu machen.
Von elwa vorkommenden Extra-Zügen hat die Eisenbahmverwaltung
sämmtlichen an der Eisenbahn beiegenen Abfertigungsstellen (§. 5) so zeitig
schriftliche Anzeige zu erstatten, daß die erforderlichen zollamllichen Anordnungen
noch vor der Ankunft des Zuges getroffen werden können.
4) Abfjertigungestellen.
8. 5.
Die zollamtliche Abfertigung der auf der Eisenbahn eingehenden und
ausgehenden Güter kann nur bei Grenz-Zollämtern oder bei Hauplämtern im
Innern mit Micdertage erfolgen, und zwar bei lehteren nur in dem Falle,
wenn diese Güter in dem nämlichen Wagen, beziehungsweise der nämlichen
Wagenabtheilung (§. 11), in welchem sie über die Grenze eingegangen sind
und ohne daß unterweßeo der Verschluuß (S. 7) abgenommen oder irgend eine
Veränderung mit der Ladung vorgenemmen zu werden braucht, bis zur Ab-
fertigungostelle gelangen. Die zu diesen Abferligungen besugten Aemter wer-
u von der Zell-Direktiv-Behörde bekannt gemacht.
Auf den für die Absertigung bestimmten Stalions-Plätzen hat die Eisen-
bahnvenwaltung diejenigen Ginrichtungen zu treffen, welche erforderlich sind,
um während der Dauer der Abfertigung den Zutritt des Publikums zu den
Räumen, in welchen dieselbe Stalt findet, zu verhindern. Auch ist die Eisen-
bahnverwaltung verpflichtet, auf diesen Pläten, sowohl zur Revision als zur
einstweiligen Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegen.
stände, für Näume zu sorgen, welche von der Zollbehörde dazu als geeignet
anerkannt werden. Die zur einstweiligen Niederlegung bestimmten Räume
müssen verschließbar sein und werden von der Zollbehörde und der Eisenbahn-
verwaltung unter Verschluß gehalten.