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werden. Vei eberschreiung der Landesgrenze dürfen sich in den Personen-
wagen nur solche und zwar nicht zollpflichtige Kleinigkeiten befinden, welche
Reisende in der n oder sonst unverpackt bei sich führen. Auf den Loko-
moliven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhan-
den sein, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung auf
der dahrt selbst zu eigenenn Gebrauche oder zu dienstlichen Zwecken nöthig
Eine Ausnahme hiervon findet nur hinsichtlich der auf der Eisenbahn
beförderten Reisewagen der mit dem nämlichen Zuge reisenden Passagiere
dahin Statt, daß die Reisewagen mit dem darauf befindlichen Gepäcke ein-
gehen dürfen.
Güter und Effekten, welche sich außerdem anderswo als in den Güter-
wagen vorfinden, werden als Gegenstand einer verüblen Zoll-Defraude an-
gesehen.
8. 11.
Frachtgüter und Passagier-Effekten, sowie Frachtgüter, welche an verschie.
denen Orten zollamtlich abgesertigt werden sollen (F. 5), dürfen nicht in einem
und demselben Wagen verladen werden, es sei denn, daß ein Wagen gewählt
werde, in welchem sich von einander geschiedene, besonders verschliehbare Ab-
theilungen (§F. 1) befinden, in welche Frachtgüter und Passagier-Effekten, be-
ziehungsweise die nach verschiedenen Abfertigungsorten beslimmten Frachtgüter
Gesondert verladen werden.
2) Ordnung der Wagen.
8. 12.
Die einen Zug bildenden Wagen müssen möglichst so geordnet wer-
den,
1) sänuntliche vom Auslande eingehende Güterwagen, ohne Unter-
brechung durch andere Wagen, hintereinander folgen, un
2) die bei dem Grenz-Zollamte und an den anderen Abfertigungsorten
zurückbleibenden Güterwagen mit beichtigkeit von dem Zuge getrennt
werden können.
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