Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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3) Abfertigung bei dem Grenz-Zollamte. 
a. Abschließung des dazu bestimmten Raumes. 
8. 13. 
Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe des Grenz-Zollamts angekom- 
men ist, wird der Theil des Bahnhofes, in welchem der Zug anhält, für den 
Zutritt aller anderen Personen, als der des Dienstes wegen ii esend Zoll- 
beamten und der Eisenbahnangestellten, abgeschlossen (vergl. §. 5) und der für 
die mitgekommenen Passagiere bestimmte Ausgang unter die Iachen der Zoll- 
bebärd e geste 
Die Zulafsung anderer Personen 51. dem abgeschlossenen Raume darf erst 
nach Beendigung der in den 9§. 14 bis 17 enwähnten zollamtlichen Ver- 
richtungen Statt finden. 
b. Anmeldung der Ladung. 
S. 14. 
Unmittelbar nachdem der 39 im „Bohnbere äum Stillstand gekommen 
ist, übergiebt der Zugführer oder der den Zug begleitende Packmeister dem 
Grenz-Zollamte vollständige, in deutscher Sprache verfaßte und mit Datum 
und Unterschrift versehene Ladungsverzeichnisse über die Frachtgüter nach dem 
—auliegenden Formular. 
Diese Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Kolli nach Verpackungs- 
Zeichen oder Nummer, Inhalt und Brutto-Gewicht in Uebereinstimmung 
4d den Frachtbriefen nachweisen, die Gesammtzahl derselben angeben, dasjenige 
Amt bezeichnen, bei welchem die Abfertiguug verlangt wird, und die Ladung 
entweder als gewöhnliches Frachtgut oder als Eilgut bezeichnen. Sie müssen 
ferner den oder die Wagen oder Wagenabtheilungen, in welche die Kolli ver- 
laden r nach Zeichen, Nummer und beziehungsweise Buchstaben angeben. 
jedes Ladungsverzekchniß darf nur solche i-“ enthalten, welche nach 
einem nnd demselben Abfertigungsorte bestimmt sind 
Sämmtliche Ladungsverzeichnisse sind doppelt aus#zufertigen; der einen 
Ausfertigung müssen die Frachtbriefe über die darin verzeichneten Güter bei- 
gefügt sei 
Poststücke, welche unter Begleitung eines Staats- Postbeamten in besonde- 
ren Wagen befördert werden, bleiben von der Aufnahme in die Ladungs- 
verzeichnisse ausgeschlossen.
	        
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