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o. Revision der Personenwagen und Senderung der Güterwagen.
K. 15.
Während der Berichtigung des Anmeldepunktes (§. 14) werden die Per-
sonenwagen, Lokomotiven und Tender revidirt und diejenigen Wagen, deren
Ladungen bei dem Grenz-Zollamte nach den Jorschiten, i Jollordnung ab-
gefertigt werden sollen, von denjenigen gesond u Ladungen erst auf
weiter gelegenen Stationen (§. 5) diese n Nee sollen.
I . Abfertigung.
a. Der Passagier-Effekten.
8. 16.
Nachdem die Reisenden aufgefordert worden, die zollpflichtigen Gegen-
stände, welche sic bei sich führen, zu deklariren, werden die Effekten derselben
revidirt und, nach bewirkter Verzollung der vorgesundenen gollpflichtigen Gegen-
stände, in freien Verkehr geset. Die Effekten der mit demselben Zuge weiter
fahrenden Reisenden gehen bei dieser Abfertigung den Effekten derjenigen Rei-
sede zer ) welche die Eisenbahn am Grenz-Eingangsamte verlassen.
u sich bei einzelnen weiter gehenden Achenden — Geg
hando ur sasche- Mannichfalligkeit öder Menge daß deren sofortige Ab-
sertigung mehr Zeit erfordern würde, als zum Verweilen * Wagenzuges
bestimmt ist, se müssen dergleichen Gegenstinde einstweilen zurückbleiben, um —
auf vorgängige Deklaration des Reisenden oder eines Beauftragten desselben —
nach dem Abgange des Zuges abgefertigt und mit dem nächfolgenden Wagen-
zuge weiter befördert zu werden.
Alo Passagier-Effekten im Siune dieses Regulatives werden nur diejeni-
gen Effekten angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in dem nämlichen
Wagenzuge befinden. Reise-Effeklen, welche ohne gleichzeitige Beförderung
ihres Eigenthümers auf der Eisenbahn transportirt werden, gehsren zu dem
Frachigute
bb. Der auf der Eisenbahn weiter gehenden Güterwagen.
8. 17.
Demmächst werden die Wagen, in welchen sich die zur Abfertigung bei
den verschiedenen Abfertigungsstellen im Innern (. 5) bestimmten Erhchtgiter
befinden, nach der Vorschrist im §. 7 unter amtlichen Verschluß #eit.