Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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tigungsstelle überfiett der Zugführer, briichungewes Packmeister, dem Zoll- 
(Steuer.) Amte die an dasselbe adressirten Schlüssel und Papiere (F. 17). 
Der nach F. 5 zur Abfertigung bestinunte “ des Bahnhoßfes wird abge- 
schlossen und nach den Bestimmungen im §. 13 so lange verschlossen gehalten, 
bis die Sonderung derjenigen Wagen, deren Ladungen zur Abfertigung be- 
stimmt sind, von den mit dem nämlichen Zuge ohne Abfertigung weiter gehen- 
den Wagen erfolgt ist. 
D. Abfertigung der zurückgebliebenen Frachtgüter. 
S. 20. 
Die zur Abfertigung bestimmten Wagen werden in Beziehung auf ihren 
Verschluß und ihre zußere Beschaffenheit revidirt. 
Vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges werden die Frachtgüter dem Ab- 
sertigungsamte Seitens der Eisenbahnverwaltung durch einen von ihr Bevoll - 
mächtigten deklarirt. Deklaration und Abferligung erfolgt nach den für die 
Deklaration und Absertigung an der Grenze bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
Sollte in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht am nämlichen Tage voll- 
ständig bewirkt werden können, so werden die Güter in der unter Mitverschluß 
der Zollbehörde stehenden Niederlage (F. 5) aufbewahrt. 
t sich bei der Revision der Wagen in Bezichung auf ihren Verschluß 
und ihre äußere Veschaffenheit, sowie bei der Entladung der Wagen zu einer 
Beanstandung keine Veranlassung ergeben, so erfolgt die Erledigung des La- 
dungewerzeiciss und Ansagczettelé und deren Rücksendung an das Grenz- 
Jollamt. 
. Verschlußverlethung. 
5. 21. 
Vei eingetretener Verletzung des Verschlusses kann in Solge. des Kahungs= 
verzeichnisses (S. 17) für die nach Inhalt dieses Verzeichnisses in den Wage 
verladenen Güter die Entrichtung des höchsten Eingangszolles verlangt werbn. 
Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verleht, so kann der 
Zugsährer bei dem nächsten kompelenten Zoll= oder Steuer-Amte auf genaue 
Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß 
antragen. 
Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen zur Weiterbe- 
förderung an diejenige Absertigungstell aushändigen, welcher der Wagen zur 
Absertigung zu gesiellen ist. Die dieser Abfertigungsstelle vorgesette Zoll-Dirck-
	        
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