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7 zu §F. 14.
Et kann über jeden einzelnen Wagen, beziehungeweise über jede Wagen-
abtheilung ein besonderes oder über sämmtliche, nach demselben Abfertigungorte
bestimmte Wagen ein einziges Ladungsverzeichniß, oder es können auch mehre
Ladungsverzeichnisse ausgefertigt werden.
8 zu S. 16.
Von der im §. 16 auegedrückten Regel, nach welcher alle Passagier-
effekten gleich bei dem Grenz-Eingangsamte abzufertigen sind, kaun eine Aus-
nahme da zugelassen werden, wo dieses im Interesse des Reiseverkehrs erfor-
berlich erscheint.
Die Aemter im Innern, bei welchen dann diese Absertigung erfolgt,
haben dabei das im F. 16 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.
Es können zwar alsdaun sämmtliche, noch nicht abgefertigte Passagier-
Effekten, ohne Rücksicht auf den Orl, an welchem sie zur Abfertigung gelangen
sollen, in denselben Wagen verpackt, es muß jedoch dem Grenz-Eingangsamte
eine Anmeltung über diese Effekten übergeben werden, welche dieselben nach
der Stückzahl und nach den Orten, an denen deren Eingangsabfertigung Statt
finden soll, getrennt nachweist und welche dem Ansagezetiel (§F. 17) bei-
Kefügt wird.
An den über die Zollfreiheit von Reise-Effekten im Zoll-Tarife enthalte-
nen Vorschriften wird durch die Bestimmung im letzten Absatze des S. 16
nichts geändert.
9 zu F. 17.
Der Zugführer, unter dessen Leitung der Zug vom Grenz-Einganggamte
weiter geht, beziehungsweise der den Zug begleitende Packmeister übernimmt
die im §. 17 ausgedrückte Verpflichtung durch Unterzeichnung des betreffen-
den Vermerkes auf dem im §. 14 des Regulakivs in Bezug genommenen
Formular.
Das Duplikat des Ladungeverzeichnisses bleibt als Register-Beleg zurück,
um gegen das erledigte Ladungsverzeichniß ausgetauscht zu werden.
Um die mißbräuchliche Benutzung der vom Zugführer oder Packmeister zu
übergebeuden Schlüssel zu verhindern, sind dort, wo die verschiedenen Aemter
nicht mit gleichen Schlüsseln zu denselben Schlössern versehen sind, also die