Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

— 79 — 
17 zu F. 24. 
Wenn eine Eisenbahn Orte berührt, in welchen eine innere Staatssteuer 
oder eine Gemeindeabgabe von einzelnen eingehenden Gegeständen erhoben 
wird, so sind die auf der Eisenbahn in Joche Orte elngehenden Gegenstände 
den für die Erhebung und Kontrole der Steuer und Abgabe in diesen Orten 
bestehenden Einrichtungen und Anordnungen unterworfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.