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§. 46 des Veleischein-Regulative verordnet, ausßzustellen und weiter
zu benutzen
6. zu §. 22.
Für Erfüllung der aus diesem §. hervorgehenden Verplichmn binsichtlich
des Ausgangszolles hat die Verwaltung derjenigen Eisenbahn zu haften,
welche von dem Versender Waaren zur #eseevema iberninmnt, deren Be-
stimmungsort nach den der Eisenbahn-Verwaltung übergebenen Papieren im
Auslande liegt.
7. zu F. 23.
Bei der zur Durchfuhr angemeldeten Wolle, welche nach F. 30 der Zoll-
ordnung abzufertigen ist, kann einstweilen vom Wagenverschluß und von der
Personalbegleitung abgesehen werden, wenn folgende Kerge dabei zur An-
wendung gelangen:
a) Um zu verhüten, daß zum Zweck der Hinterziehung des Ausgangs-
zolles von inländischer Wolle dergleichen auf dem Transporte durch
das Vereinsgebiet der zum Durchgange angemeldeten tud ohne
Wagenverschluß Agelnssenen Wolle beigeladen werde, hat das Ein-
gangsamt, neben Feststellung einer angemessenen uannhe. Frist,
darauf zu halten, dah die einzelnen Kolli entweder nach zahl und
Gewicht in dem Ladungéverzeichnisse angegeben oder die Frachtbriefe,
welche die nähere Angabe hierüber enthalten, abgestempelt werden,
und es hat dasselbe selbst eine Verwiegung vorzunehmen, wenn der
Verdacht besteht, daß die Menge der vorgeführten Wolle geringer
sei, als sie sich in der Deklaration angegeben befindet wogegen dem
Ausgangsamte obliegt, die Zahl der zur Ausfuhr vorgeführten
Vallen mit dem Inhalte der Deklaration oder der Frachtbriefe zu-
vergleichen und probeweise eine Verwiegung vorzunehmen.
b) Zur Verhinderung der heimlichen heckung eingangsollpflichtiger
Waaren, hat das Eingangsamt dieselbe Revision vorzunehmen,
welche erforderlich ist, wenn eingehende Waaren in den freien Ver-
kehr gesetzt werden.
) In allen Fällen, in denen es auf Entrichtung des Durchgangszolles
ankommt, ist die Felststellung der Menge der zur Durchfuhr an-
gemeldeten Wolle in demselben Maße nothwendig, wie sie überhaupt