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bei Gütern erfelgt, von denen der Durchgangszoll zur Erhebung
clangen soll.
Es bleibt vorbehalten, die nachgelassene Ausnahme wieder außer Anwen-
dung zu setzen, wenn aus derselben Mißbräuche hervorgehen sollten. Bezüglich
der Letteren wird besondere Achtsamkeit empfohlen.
8. zu §. 26.
Die im ersten Absatze dieses §. enthaltenen Worte und Abfertigungs-
papiere“ sind aus Versehen aufgenommen und nicht zu beachten.
II. Zur Amweisung über Ausführung des Regulatives.
9. zu Punkt 6 (F. 10 des Regulativeé.)
Bei größeren Maschinentheilen, Dampfkesseln 2c. kann die Anlegung von
Erkennungsbleien, als ausreichendes Verschlußmittel anstatt der Wagenverschnü-
rung und Verbleiung angewendet werden.
10. zu Punkt 8 (F. 16 des Regulatives.)
Es sind im Falle der hier nachgelassenen Ausnahme nach Befinden
mehrere Ansagezettel auszufertigen, je nachdem verschiedene Bestimmungsorte
*. Passagiergepäcke angemeldet werden; es müssen alsdann aber auch die
„Anmeldungen“ in eben so viel gleichlautenden Exemplaren dem Ansageamte
übergeben werden.
11. zu Punkt 12 (F. 19 des Regulatives.)
Die erfolgte Revision und der Befund des Verschlusses können, sofern
dies von den Eisenbahnverwaltungen gewünscht wird, statt auf einem besonde-
ren Laufzettel, auch auf dem Ansagezettel bescheinigt werden.
12. zu Punkt 16 (§. 23 des Regulatives.)
Es wird gestattet, daß bei Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt
werden muß, wenn dieselben aus der hauptamtlichen Niederlage stammen oder
auf Ladungsverzeichniß und Ansagezettel mit der Bestimmung zur unmittelba-
ren Durchfuhr eingegangen sind, stalt der förmlichen Begleitschein-Ertheilung
die ZJolldeklarationen beziehungsweise Abmeldungen von der Niederlage an