Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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bei Gütern erfelgt, von denen der Durchgangszoll zur Erhebung 
clangen soll. 
Es bleibt vorbehalten, die nachgelassene Ausnahme wieder außer Anwen- 
dung zu setzen, wenn aus derselben Mißbräuche hervorgehen sollten. Bezüglich 
der Letteren wird besondere Achtsamkeit empfohlen. 
8. zu §. 26. 
Die im ersten Absatze dieses §. enthaltenen Worte und Abfertigungs- 
papiere“ sind aus Versehen aufgenommen und nicht zu beachten. 
II. Zur Amweisung über Ausführung des Regulatives. 
9. zu Punkt 6 (F. 10 des Regulativeé.) 
Bei größeren Maschinentheilen, Dampfkesseln 2c. kann die Anlegung von 
Erkennungsbleien, als ausreichendes Verschlußmittel anstatt der Wagenverschnü- 
rung und Verbleiung angewendet werden. 
10. zu Punkt 8 (F. 16 des Regulatives.) 
Es sind im Falle der hier nachgelassenen Ausnahme nach Befinden 
mehrere Ansagezettel auszufertigen, je nachdem verschiedene Bestimmungsorte 
*. Passagiergepäcke angemeldet werden; es müssen alsdann aber auch die 
„Anmeldungen“ in eben so viel gleichlautenden Exemplaren dem Ansageamte 
übergeben werden. 
11. zu Punkt 12 (F. 19 des Regulatives.) 
Die erfolgte Revision und der Befund des Verschlusses können, sofern 
dies von den Eisenbahnverwaltungen gewünscht wird, statt auf einem besonde- 
ren Laufzettel, auch auf dem Ansagezettel bescheinigt werden. 
12. zu Punkt 16 (§. 23 des Regulatives.) 
Es wird gestattet, daß bei Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt 
werden muß, wenn dieselben aus der hauptamtlichen Niederlage stammen oder 
auf Ladungsverzeichniß und Ansagezettel mit der Bestimmung zur unmittelba- 
ren Durchfuhr eingegangen sind, stalt der förmlichen Begleitschein-Ertheilung 
die ZJolldeklarationen beziehungsweise Abmeldungen von der Niederlage an
	        
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