Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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S. 2. 
Jedes überhaupt als krank verdächlige Stück Rindvieh muß, selbst wenn 
noch kein naher Grund vorliegt, die Krankheit für Rinderpest zu halten, sofort 
isolirt werden. Dies geschieht der Regel nach am besten dadurch, daß das 
noch gesunde aus dem ergriffenen Stalle weg und in anderen Räumen getrennt 
untergebracht wird. 
Diese Abtheilungen sind so klein zu machen, als Raum und Gelegenheit 
irgend erlaubem Der inficirte Stall wird sofort geschlossen — und bleibt nach 
alsbaldiger Abführung des erkrankten Stückes geschlossrn, bis er nach polizei- 
licher Anordnung deginficirt ist. Der Verschluß beichehn. duch ein Schloß, 
zu welchem der Aufseher des erkransten Viehes den Schlüssel in Verwahrung 
nimmt. Außerdem wird der Stall mittelst Leinwandstreifen amtlich versiegelt. 
S. 3. 
Alles Rindvieh bleibt während der Dauer der Seuche in inficirten Orken 
in den Ställen und darf zu keiner Art von Fuhren oder Feldarbeiten benu#zt 
werden. 
8. 4. 
Icheo- in irgend verdächtiger Weise erkrankte Stück Vieh wird sofort 
lebend nach dem ersten Ouarantaine-Stall abgeführt. Dies geschieht durch 
einen zu bestellenden Viehleiter. 
Der Trausport dahin muß auf solchen Wegen geschehen, welche von an- 
derm Rindvieh nicht betreten werden. 
Wenn das erkrankte Stück wegen zu weit vorgeschrittener Schwäche den 
Weh dahin nicht mehr zurücklegen kann, so wird es auf dem Gehöfte getödtet 
und wie ein gefallenes Stück behandelt. 
8. 5. 
Alles pesterkrankte Vieh wird ohne alle Umstände geie und vrschrit 
mäßig verscharrt. Alles verdächtige Vieh wird ebenfalls getödtet. Wenn d 
Vorhandensein der Pest einmal mit Sicherheit constatirt * 4 ist die Tödtung 
eines auch nur pestverdächtigen Thieres einer genauen vorgängigen Ermittelung 
des Thatbestandeo vorzuziehen.
	        
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