Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Alle diese Personen müssen vor den betrefenden. Nolizeibehorden auf Be- 
solgung der erlassenen Beslimmungen verpflichtel wer 
Die obere Direktion steht — erforderlichen beus unter Zuziehung der 
Physiler und des Landthierarztes — der unterzeichneten Fürstlichen Landes- 
regierung zu, welcher von jedem neuen Ausbruch, dessen Feststellung, Ausdeh- 
nung und den thatsächlich zur Anwendung gekommenen Maßregeln allemal 
durch die betreffende Polizeibehörde sofort Kenntniß zu geben ist. 
In längstens Blägigen Fristen, wenn die Seuche aber besonders heftig ist, 
mindestem allen drei Jas ist Fürstlicher Landesregierung fernerer Bericht über 
den Verlauf, die Zahl der befallenen, gefallenen und getödteten Stücke, die 
ergriffenen Maßregeln, etwaige Hindernisse 2c. zu erstatte 
S. 18. 
Alles Curiren an dem erkrankien Vieh ist strengstens untersagt. Dasselbe 
gilt von allem Empfehlen und öffentlichen Ankündigungen von Heilmitteln. 
§. 19. 
Jede Ueberlretung der vorstehenden Beslimmungen wird, foweit sie nicht 
im §. 207 des Strafgesetzbuchs vom 27. November 1361 mit einer höheren 
Strafe bedroht ist, mit den in Unseren Bekanntmachungen vom 3. und 13. 
dieses Monat angedrohten Geld= resp. Gefängnißstrafen belegt werden. 
Den Beamten, welchen die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen 
obliegt, wird ganz besonders zur Mlicht gemacht, überall und in jedem ein- 
zelnen Falle ohne Verzug und mit eigener Beurtheilung die maßgebenden Um- 
stände eingehend und sorgsam zu emvägen, sodann aber nach gewonnener Ueber- 
zeugung exakt und energisch zu handeln. 
S. 20. 
Die in Folge vorstehender Bestimmungen erforderlichen Verfügungen sind, 
so weit nicht etwas Anderes angeordnet ist, durch die Ortspolizeibehörde zu 
treffen; die Fürstlichen Polizeistellen haben jedoch innerhalb ihres Bezirke auch 
die be en wsbollehe —e der Patrimonialgerichte zu überwachen. 
Greiz, den 21. Nai 1 
zuni nam. Pluuische Landesregierung das. 
Dellm. Kun.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.