J.
Bundesgebiet.
Artikel 1.
Das Vundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg,
Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelit, Olden-
burg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-
Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck,
Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schammburg-Lippe, Lippe, Lübeck,
VBVremen, Hamburg, und aus den nördlichen vom Main belegenen Theilen des
Großherzogthums Hessen.
II.
Bundes-Gesetzgebung.
Artikel 2.
Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Gesetz-
hebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung
aus, daß die Bundeögesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundeögesee
erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Bundes wegen,
welches vermiktelst eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem
publizirten Gesehe ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft be-
stimmt ist, beginnt die lebtere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf
desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundegesetzblattes
in Berlin ausgegeben worden ist.
Artikel 3.
Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes besteht ein gemeinsames
Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unkerthau, Staatsbürger)
eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu
behandeln und demgemäß zum festen Wohnsicz, zum Gewerbebetrieb, zu öffent-
lichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staats-
bürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter den-
selben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Belreff der
Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.